Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:TAUBALD, CLAUDIA
Source / Fundstelle:Online-Quelle / Print-on-demand, 210 S.
Année / Jahr:2009
Catégorie / Kategorie:Strafprozeßrecht, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:Absprachen, KONSENS, STRAFVERFAHREN
Inhaltszusammenfassung:

Urteilsabsprachen in Strafverfahren sind ein Phänomen, das es seit Beginn der 80-er Jahre in Deutschland gibt. Zwischenzeitlich ist das informelle Aushandeln von Strafen zu einem festen Bestandteil der Strafjustiz geworden. Personelle Engpässe in der Justiz, Sachzwänge, insbesondere in großen Wirtschaftsstrafsachen und Verfahren der organisierten Kriminalität mit objektiv schwieriger Sach-, Rechts- und Beweislage, Strategien selbstbewusster Verteidiger, die das Prozessrecht effektiv für sich zu nutzen wissen und nicht zuletzt Vorteile für alle Beteiligten bilden einen Ursachenkomplex, der die Justiz für informelle Praktiken zugänglich gemacht und zu einer zunehmenden einverständlichen Verfahrenserledigung großer Strafprozesse geführt hat. Der Prozessstoff wird nicht bis zur Schuldspruchreife verhandelt, sondern im Laufe des Verfahrens – einmal früher, einmal später – einer einvernehmlichen Lösung zugeführt. Konsens ist die Praxis in deutschen Strafverfahren geworden. Auch in Frankreich wird seit einigen Jahren versucht, durch die Einfügung konsensualer Verfahrensmodelle in den code de procédure pénale, insbesondere die sog. composition pénale und das Modell der procédure de comparution de reconnaissance préalable de culpabilité (CRPC), eine Verkürzung der Strafverfahren zu erreichen, indem der Angeklagte ein Geständnis ablegt und daraufhin als Gegenleistung eine mildere Strafe erwarten kann. Das deutsche Strafprozessrecht sah lange eine Verständigung über Verfahrensergebnisse nicht vor, diese wurde vielmehr praeter legem und unter Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des deutschen Strafverfahrens und gegen verfassungsrechtliche Prinzipien betrieben. Seit der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 3. März 2005 seinen Appell an den deutschen Gesetzgeber richtete, die Zulässigkeit und die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln, ist mit einer Vielzahl verschiedener Regelungsvorschläge und schließlich mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 versucht worden, die Kollision der Urteilsabsprachen mit geltenden Verfahrensgrundsätzen aufzulösen. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die in Deutschland vorgeschlagenen Modelle und die schließlich vom Gesetzgeber gefundene Regelung, die sich im Wesentlichen an den vom BGH aufgestellten Leitlinien orientiert, zur Lösung der Absprachenproblematik geeignet sind oder ob sich nicht mit Blick auf die französische Gesetzeslage auch ein anderer Ansatzpunkt zur Lösung der rechtlichen Probleme der Absprachenpraxis denkbar wäre. Durch eine Öffnung des nationalen Visiers wird versucht, bestimmte Grundgedanken der französischen Modelle zur Lösung der Probleme konsensualer Erledigungen von Strafverfahren nutzbar zu machen. Dabei wird nicht verkannt, dass ein direkter Vergleich mit den Regelungen der französischen Strafprozessordnung deshalb nicht möglich ist, weil die Verfahren der composition pénale und der CRPC außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel stattfinden, diese zu ersetzen und eine konsensuale Verfahrenserledigung nach Anklageerhebung, wie sie sich in Deutschland entwickelt hat, im französischen Strafverfahren nicht vorkommt. Dennoch gelingt es der Arbeit aufzuzeigen, dass sich insbesondere aus dem Verfahren der CRPC Grundsätze ableiten lassen, die durchaus Ansätze zur Lösung der rechtlichen Problematik der Absprachen bieten können. Während das Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren vom 29. Juli 2009, das sich im Wesentlichen an den vom BGH aufgestellten Leitlinien orientiert und mit dem Versuch der Integration der konsensorientierten Absprachenpraxis in die geltende – grundsätzlich vergleichfeindlich ausgestaltete Strafprozessordnung – an die Grenzen der Vereinbarkeit mit bestehenden strafprozessualen Grundsätzen stößt, zeigt die Verfasserin auf, dass die sog. „Strafbescheidslösung“ in Anlehnung an die französische CRPC durchaus einen al-ternativen Ansatz und eine diskussionswürdige Möglichkeit zur Regelung der Absprachenproblematik im deutschen Strafverfahren bieten könnte.

Volltext.