IM VIERTEN TEIL, DER DIE BESTIMMUNG DES ANWENBAREN MATERIELLEN RECHTS FUER INTERNATIONALE BAUVERTRAEGE NACH AUSLAENDISCHEN RECHTSORDNUNGEN BEHANDELT, WIRD AUCH DIE ANKNUEPFUNG DES BAUVERTRAGES IN FRANKREICH BESPROCHEN. ZUNAECHST STELLT DER AUTOR HIER DEN BAUVERTRAG IM FRANZOSISCHEN MATERIELLEN RECHT VOR UND GEHT DABEI SOWOHL AUF DAS OEFFENTLICHE WIE DAS PRIVATE BAURECHT KURZ EIN. DANN BEHANDELT DER VERFASSER DEN INTERNATIONALEN BAUVERTRAG ALS GEGENSTAND DES FRANZOESISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS. DA HIER SEIT INKRAFTTRETEN DES EVUE DIE GLEICHE RECHTSLAGE WIE IN DEUTSCHLAND HERRSCHT, BESPRICHT DER AUTOR INSBESONDERE DIE RECHTSLAGE, DIE FUER VERTRAEGE, DIE VOR DEM 1.4.1991 GESCHLOSSEN WURDEN, GILT. DABEI GEHT DER VERFASSER ZUNAECHST AUF DAS ANWENDBARE RECHT FUER INTERNATIONALE VERTRAEGE EIN, BEVOR ER IM BESONDEREN DEN INTERNATIONALEN BAUVERTRAG BEHANDELT.