Wenn ein innländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichteigen französischen Arbeitnehmer, Arbeitgeberanteile an eine französische Sozialversicherung gemäss einer vertraglichen Vereinbarung entrichtet, werden diese als Arbeitslohn der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist behandelt.die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zu ihrer Entrichtung gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Auf die Nationalität von Arbeitgeber- und -nehmer kommt es dabei nicht an.