Prozeßgrundrechte in Deutschland, Frankreich und England- Eine rechtsvergleichende Untersuchung

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:LÖHR, SILKE
Source / Fundstelle:IN: Duncker & Humblot, Reihe: Schriften zum Europäischen Recht, Band 158, 2012.
Année / Jahr:2012
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit constitutionnel, Procédure constitutionnelle, Verfassungsprozeßrecht, Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Art. 19 IV Grundgesetz, Effektiver Rechtsschutz, Formelles Hauptgrundrecht, Prozeßgrundrechte, Recht auf ein faires Verfahren, Rechtsstaatsprinzip, DROIT A UN PROCES EQUITABLE, Droits procéduraux, ETAT DE DROIT, Right to a fair trial
ISBN 978-3-428-13060-3 Klappentext:
Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter wurden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis wurden funktionale Äquivalente in den Rechtsordnungen Englands und Frankreichs gesucht. Hierbei stellt die Autorin fest, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck - der Schutz des einzelnen im Verfahren - aber immer derselbe. Während die deutschen Prozeßgrundrechte durchweg Verfassungsrang besitzen ist dies für die Garantien in Frankreich und England nicht durchgängig der Fall. Die deutschen Prozeßgrundrechte weisen ferner eine enge Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf. In England finden sich ähnliche Ansätze in Bezug auf das Konzept der rule of law, das sich als ein grundlegendes Verfassungsprinzip darstellt. In Frankreich existiert mit dem Konzept des État de droit zwar ein dem Rechtsstaatsprinzip vergleichbares Konzept. Dieses weist aber im Gegensatz zu dem deutschen und englischen Pendant keine direkten Verknüpfungen mit den Verfahrensrechten auf.