Frankreich: Inkrafttreten des deutsch-französischen ErbSt-DBA am 27. Februar
Données bibliographiques / Bibliografische Daten | |
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Auteurs / Autoren: | GOTTSCHALK, PAUL RICHARD |
Source / Fundstelle: | IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2009, S.185. |
Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) |
Année / Jahr: | 2009 |
Type / Typ: | |
Catégorie / Kategorie: | Droit des successions, Erbrecht |
Mots clef / Schlagworte: | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Erbschaftssteuer, Convention de double imposition |
Bereits am 12. 10. 2006 hatten die deutsche und die französische Regierung das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen” (ErbSt-DBA) mit einem begleitenden Protokoll, das Abkommensbestandteil ist (Art. 18 ErbSt-DBA), unterzeichnet. Nachdem das erforderliche Zustimmungsgesetz auf deutscher Seite bereits ein knappes Jahr später in Kraft getreten war (BGBl II 2007, 1402), warteten die Steuerpraktiker auf beiden Seiten der Grenze auf die Ratifikation in Frankreich. Diese ist nunmehr durch das Zustimmungsgesetz Loi nº 2009-225 vom 26. 2. 2009 erfolgt. Das Gesetz ist einen Tag später im Journal Officiel de la République Française verkündet worden. Mit dem jetzt wirksamen Abkommen steht dem grenzüberschreitend tätigen Steuerrechtler eine recht komplizierte, auf die Besonderheiten beider Länder zugeschnittene Planungsgrundlage zur Verfügung (vgl. hierzu Czakert, IStR 2007, ; Gottschalk, 281ZEV 2007, ; Jülicher, 217IStR 2007, ; v. Oertzen/Schienke, 85ZEV 2007, ). Gleichzeitig verliert das Saarland seinen erbschaftsteuerrechtlichen Sonderstatus, da das neue DBA die betreffenden Regelungen des Saarvertrags vom 27. 10. 1956 (BGBl II 1956, 1587; vgl. hierzu Moench/Morsch, 406ZEV 2002, ) ablöst. 273