Verkehrsunfall in Frankreich: Wertminderung, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GRUBER, JOACHIM
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift fPur Verkehrsrecht, 8/2023, S. 350-355
Année / Jahr:2023
Localisation / Standort:Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
Catégorie / Kategorie:Deutsch, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Trotz der geografischen Nähe von Deutschland und Frankreich und der großen Zahl von Menschen, die entweder täglich als grenzüberschreitender Arbeitnehmer oder für ein paar Tage Urlaub auf die eine oder andere Seite der Grenze fahren, gibt es in Deutschland erstaunlich wenig Artikel oder gar Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen. Der neulich in der NvZ veröffentlichte Artikel liefert eine sowohl aus praktischer als auch aus theoretischer Perspektive relevante Analyse. Auch wenn der Artikel das mangelnde Angebot an regelmäßigen und ausführlichen Publikationen zu diesem Thema nicht ausgleichen kann, stellt er dennoch einen nützlichen, wenn nicht sogar notwendigen Ansatz für diejenigen dar, die die Mechanismen des französischen Rechtssystems in diesem Bereich näher betrachten möchten. Wer von Verkehrsunfällen im Ausland spricht, muss sofort an die in diesem Fall anwendbaren materiellen Rechtvorschriften denken. Bei Unfällen, die sich in Frankreich ereignen, werden diese durch das Recht der Europäischen Union bestimmt, insbesondere durch die Verordnung VO (EG) Nr. 864/2007 vom 11. 7. 2007 über das auf außervetragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht oder Rom II-VO. Artikel 4. Abs. 1 dieser Rechtsvorschrift des sekundaren EU-Recht schreibt vor, dass das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, anzuwenden ist. Zwei Ausnahmen werden vorgesehen : Erstens, wenn der Geschädigte und der Schädiger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem selben Staat haben ; zweitens, wenn sich aus der Gesamtheitder Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung zum einen anderen als dem in den Absätzen 1 und 2 der Verordnung bezeichnet aufweist.