von Audrey Eugénie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Französisches Öffentliches Recht (LFOER) der Universität des Saarlandes

vielen Dank an Paul SAMMEL für seine sehr konstruktiven und anregenden Kommentare zu diesem Artikel

In Frankreich wie in Deutschland darf nur ein besonderes Gericht, der Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel), die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellen. Beide folgen somit dem sog. Trennungsmodell[1], auch Modell der konzentrierten bzw. spezialisierten Verfassungsgerichtsbarkeit genannt. In diesem Modell werden eigenständige und institutionell verselbstständigte Gerichte mit der Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit beauftragt. Diese Gerichte sind ausschließlich für verfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten sind von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen (in diesem Sinne betont das deutsche Bundesverfassungsgericht immer wieder, dass es keine ‚Superrevisionsinstanz’ sei). Dem Trennungsmodell  gegenüber wird beim Einheitsmodell bzw. Modell der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit auf eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit verzichtet: Der oberste Gerichtshof im normalen Instanzenzug nimmt auch die Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit wahr. Dieses letzte Modell wird auch als ‚diffus’ bezeichnet, weil jeder Richter grds. im Rahmen eines Rechtsstreits Normen als verfassungswidrig anerkennen darf. Verfassungsrechtliche Fragen müssen also als konkrete Rechtstreite verkleidet werden, gleich ob sie  horizontale Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm zum Gegenstand haben. Umgekehrt besteht im Trennungsmodell die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle (d.h., losgelöst von jedem konkreten Rechtsstreit) auf Antrag bestimmter Verfassungsorgane zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Rechtsvorschriften. Streitigkeiten, welche die horizontale Gewaltenteilung betreffen, werden im Trennungsmodell im Rahmen des Organstreitverfahrens entschieden.

Gem. Art. 61, Satz 2 der französischen Verfassung dürfen der Präsident der Republik, die Präsidenten beider Kammern des Parlaments sowie sechzig Parlamentsmitglieder die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm vom Verfassungsrat überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle). Dabei handelt es sich stets um eine Kontrolle a priori der Verfassungsmäßigkeit, welche ausschließlich vor dem Inkrafttreten des betroffenen Gesetzes erfolgen kann[2].

Im Jahre 2007 mahnte der damalige Präsident Jacques Chirac an, dass Frankreich „die letzte große Demokratie (sei), in welcher die Bürger über keinen Zugang zur Verfassungsjustiz verfügen“[3]. Eine Verfassungsreform führte im Jahre 2008 eine Normenkontrolle a posteriori[4] in der Form einer sog. vorrangigen Verfassungsfrage (question prioritaire de constitutionnalité- QPC) ein, welche dem Verfassungsrat von dem zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Richter im Rahmen eines gegebenen Rechtsstreites vorgelegt wird (sog. konkrete Normenkontrolle).  Dabei werden die unzulässigen Vorabentscheidungsersuche vom höchsten Gericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit „herausgefiltert“ bzw. dürfen erst nach Überprüfung durch das jeweilige höchste Gericht vorgelegt werden (Art. 23-4 der Organverordnung des Verfassungsrats Nr. 58-1067). Darin besteht der Hauptunterschied zwischen dem französischen und dem deutschen Modell der konkreten Normenkontrolle[5].

Die Zulässigkeit einer solchen vorrangigen Verfassungsfrage wird zunächst vom Richter des jeweiligen Rechtsstreites überprüft (Art. 23-2 der Organverordnung des Verfassungsrats Nr. 58-1067). Diese Prüfung entscheidet allerdings nur über die Vorlage zum „Filterrichter“ (zum jeweiligen höchsten Gericht) und nicht zum Verfassungsrat selbst. Dabei werden dieselben Voraussetzungen wie im Rahmen der Überprüfung durch das jeweilige höchste Gericht angewandt. Dadurch wird den höchsten Gerichten die Wahrnehmung ihrer allgemeinen Funktion als Kontrollinstanz der Rechtsanwendung ermöglicht[6]. Diese Möglichkeit gilt allerdings nur eingeschränkt, da Rechtsmittel gegen eine die Vorlage ablehnende Entscheidung des Richters erster oder zweiter Instanz nur im Rahmen der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Rechtsstreit selbst zugelassen werden (vgl. Art. 23-2 §6 der Organverordnung des Verfassungsrats, Nr. 58-1067 sowie Art. R. 771-9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes („Code de justice administrative“), Art. 126-7 des Zivilverfahrensgesetzes („Code de procédure civile“) oder Art. R. 45-28 des Strafverfahrensgesetzes („Code de procédure pénale“).

Sollte der Richter erster oder zweiter Instanz das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen bejahen, entscheidet entweder der Staatsrat (Conseil d’Etat) als höchstes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) als höchstes Gericht der Zivilgerichtsbarkeit über die Vorlage an den Verfassungsrat. Diese Entscheidung wird anhand der drei folgenden Voraussetzungen aus Art. 23-2 der Organverordnung des Verfassungsrats Nr. 58-1067 getroffen:

–       Die betroffene Gesetzesvorschrift muss auf den jeweiligen Rechtstreit oder auf das jeweilige Verfahren anwendbar sein. Nach der ursprünglichen Fassung der Verordnung hätten die Vorschriften für das Verfahren „maßgeblich“ sein sollen. Der aktuelle Wortlaut dieser Voraussetzung eröffnet einen breiteren Weg zum Verfassungsrat[7], vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Voraussetzung nicht mehr vom Verfassungsrat selbst geprüft wird[8]. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass der Richter ad quo am besten gestellt sei, um über die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften auf ein gewisses Verfahren zu entscheiden[9]. Der Verfassungsrat muss grundsätzlich über die Verfassungsmäßigkeit aller ihm vorgelegten Vorschriften entscheiden[10], jedoch hat er sich die Befugnis vorbehalten, von der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Vorschriften abzusehen, welche ihm zwar vorgelegt worden sind, aber keinen Zusammenhang zur eigentlichen Rechtsfrage aufweisen.[11] Umgekehrt hat der Verfassungsrat auch bereits seine Prüfung auf ihm nicht ausdrücklich vorgelegte Gesetzesvorschriften erstreckt[12]. Damit verfügt der Verfassungsrat über ein Mittel, um die Zweckmäßigkeit seines Tätigwerdens zu sichern[13].

Aus demselben Grund hat der Verfassungsrat sich das Recht vorbehalten, bei Bedarf eine Entscheidung über sich aus der Auslegung seiner bisherigen Entscheidungen ergebende Schwierigkeiten zu fällen[14]. Auch dies geht in die Richtung einer weitgehenden Kontrolle über die eigene Rechtsprechung.

Bei dieser Voraussetzung handelt es sich nicht um die Anwendbarkeit i.S.d. Eröffnung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs bestimmter Vorschriften, sondern lediglich um das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der gestellten Verfassungsfrage und dem ihr zugrundeliegenden Verfahren[15]. Sogar bereits aufgehobene Gesetzesvorschriften oder ältere Fassungen eines Gesetzes können Gegenstand einer zulässigen Frage werden, soweit sie noch in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen[16].

–       Zweitens dürfen dem Verfassungsrat nur solche Gesetzesvorschriften vorgelegt werden, welche er nicht bereits für verfassungswidrig erklärt hat. Zu beachten ist, dass sowohl der Tenor als auch die „Begründung“ (motifs)[17] der Entscheidungen des Verfassungsrates bei der Suche nach einer bereits ergangenen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Sollte die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften nur den Begründung einer Entscheidung zu entnehmen sein, würde diese Entscheidung nicht an einer neuen Vorlage hindern: die Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschriften muss ausdrücklich im Tenor der jeweiligen Entscheidung erklärt worden sein[18]. Sollten Vorschriften umgekehrt im Tenor für verfassungsmäßig erklärt worden sein, ohne Gegenstand einer ausdrücklichen Überprüfung in den Motivationen gewesen zu sein, würde dies auch nicht an einer Vorlage hindern: erforderlich ist, dass der Verfassungsrat die jeweiligen Vorschriften „ausdrücklich auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft hat“[19].

Diese Voraussetzung kennt jedoch eine Ausnahme für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Diese dient der Berücksichtigung durch die Rechtsprechung des Verfassungsrates eventueller gesellschaftlicher sowie sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungen[20] auch hinsichtlich bereits von ihm entschiedener Rechtsfragen[21]. Durch die sehr kasuistische Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes[22] hat sich der Verfassungsrat die Möglichkeit eröffnet, eine weitreichende Kontrolle seiner eigenen Rechtsprechung durch deren Anpassung an eventuelle Entwicklungen vorzunehmen[23].

–       Letztendlich wird vorausgesetzt, dass die mit der Vorlage gestellte Rechtsfrage einen entweder  „neuen“ oder „ernsthaften“ Charakter aufweist.

Mit dem Erfordernis der Neuheit wird sichergestellt, dass längst entschiedene Fragen nicht (immer) wieder dem Verfassungsrat vorgelegt werden, um so seiner Überlastung vorzubeugen. Der Begriff der Neuheit wird allerdings weit ausgelegt: sie darf sich entweder auf die Auslegung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes beziehen (d.h. sich auf einen noch nicht ausgelegten Grundsatz beziehen)[24], oder auf die eigentliche Existenz eines solchen (neuen) Grundsatzes (d.h. die Frage, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Grundsatz überhaupt existiert[25]). Schließlich sind auch Aktualitätsfragen nach dem Verfassungsrat als „neu“ anzusehen[26]. Mit diesem Tatbestand soll den höchsten Gerichten eine Einschätzung der Zweckmäßigkeit der jeweiligen Frage ermöglicht werden[27]. Der Verfassungsrat lässt sogar die Vorlage von Fragen zu, bei welchen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen[28].  Damit wird den höchsten Gerichten ein sehr weiter Spielraum belassen.

Dieser Spielraum wird von dem zweiten Erfordernis der Ernsthaftigkeit der Frage noch erweitert. Die Prüfung dieser Voraussetzung in erster oder zweiter Instanz dient der Ausgrenzung absurder oder nur der Aufschiebung dienender Fragen[29]. Umgekehrt soll seine Prüfung durch die höchsten Gerichte gewährleisten, dass der Verfassungsrat nur „aus gutem Grund“ („à bon escient“)[30] angerufen wird. Das Kriterium der „Ernsthaftigkeit“ lässt sich allerdings nur schwer umgrenzen: für die Auslegung dieses Begriffs sind im Organgesetz keine Anhaltspunkte zu finden, und der Verfassungsrat hat sich in seiner Rechtsprechung (noch?) nicht um eine Definition bemüht[31]. Die höchsten Gerichte sehen diejenigen Fragen als ernst an, welche nicht durch eine (analoge) Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsrats beantwortet werden können[32]. Damit wurde dieses Erfordernis von den höchsten Gerichten zu einem Auffangtatbestand entwickelt, welcher die Vorlage von Verfassungsrechtsfragen ermöglicht, die mit hochaktuellen Themen in Zusammenhang stehen oder an politischen Fragen anknüpfen[33]. Warum wird der Verfassungsrat als zur Entscheidung über politischen Fragen legitimiert- und nicht etwa der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof? Die Verfassungsgerichtsbarkeit darf zunächst nicht mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verglichen werden[34]: sie setzt sich mit ihren Entscheidungen gegen den Willen politischer Institutionen durch, und sobald ihre Kontrolle nicht auf rein formale Aspekte eingeschränkt bleibt sondern sich auch inhaltlichen Fragen widmen, wird sehr schnell die Grenze zwischen Beantwortung rein rechtlicher Fragen und politischer Entscheidung berührt[35]. Diesem Umstand wird durch ein besonderes Verfahren zur Ernennung der neun Mitglieder des Verfassungsrates Rechnung getragen: Die politischen Verfassungsorgane Präsident der Republik, Präsident der Nationalversammlung („Assemblée nationale“) und Präsident des Senats dürfen jeweils drei ernennen (Art. 56 Abs. 2 der Verfassung). Dieses Ernennungsverfahren wurde als politisiert kritisiert[36]. Ferner werden die ehemaligen Präsidenten der Republik nach Ende ihrer Amtszeit zu Mitgliedern auf Lebenszeit ernannt (Art. 56 Abs. 2 der Verfassung).

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind nach der Meinung des Staatsrats beide Gerichte zur analogen Anwendung bereits ergangener Entscheidungen des Verfassungsrates berechtigt[37].  Dies stellt jedoch den ersten Schritt zur Auslegung der Verfassung selbst[38], und somit zur Verletzung des Auslegungsmonopols des Verfassungsrats dar. Und dies obwohl  der Präsident des Staatsrats ausdrücklich auf die Bedeutung dieses Monopols hingewiesen hatte[39]. Durch diese Tendenz wird auch die Kohärenz der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bedroht, vor allem angesichts der Tatsache, dass beide höchsten Gerichte immer mehr dazu neigen, sich eher auf die eigene Rechtsprechung als auf die des Verfassungsrats zu berufen[40].

Dies ist angesichts der Tatsache, dass drei Viertel der abgelehnten Ersuche um eine Verfassungsvorabentscheidung an ihrer mangelnden Ernsthaftigkeit gescheitert sind[41], umso bedenklicher.

Letztendlich sollte darauf hingewiesen werden, dass zurzeit keine Einigkeit zwischen den beiden höchsten Gerichten über die Frage besteht, ob die Voraussetzungen der Neuheit und der Ernsthaftigkeit kumulativ oder alternativ vorliegen müssen. Der Gesetzeswortlaut spricht für die zweite Lösung, welcher auch der Kassationsgerichtshof zu folgen scheint[42]. Andererseits  prüft der Staatsrat immer beide Kriterien und legt beiden Prüfungen öfters dieselben Überlegungen zugrunde[43], was für eine kumulative Anwendung spricht[44]. Ein Teil der Lehre bündelt sogar beide Kriterien zu einer einzigen Voraussetzung der Ernsthaftigkeit, von der die Neuheit nur ein Unterfall sei[45].

Eine jüngere Entscheidung des Staatsrats illustriert, inwieweit die beiden höchsten Gerichte und vor allem der Staatsrat immer mehr unter dem Deckmantel der „Filterung“ zulässiger Verfassungsfragen zu einer eigentlichen Verfassungsmäßigkeitsprüfung der betroffenen Gesetzesvorschriften neigen. Eine solche „verdeckte“ Prüfung ist allerdings nur in den Fällen zu sehen, in welchen die Gerichte den Bedarf nach einer Vorlage zum Verfassungsrat verneinen bzw. die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bejahen, und somit die Überprüfung durch den Verfassungsrat verhindern. In der Entscheidung Organisation des transporteurs routiers européens[46] wurde die Unvereinbarkeit des betroffenen Gesetzes mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz gerügt (§3). Der Staatsrat gab aber seine eigene Auslegung dieses Grundsatzes wieder[47] und stellte anschließend fest, dass der Gesetzgeber „eine unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen in unterschiedlichen Situationen  festgelegt hatte“, welche „auf objektiven und rationalen Kriterien beruhte“. Ferner sah er in dieser unterschiedlichen Behandlung ein zulässiges Mittel zum Zweck der effizienten Verwendung öffentlicher Mittel (§3). Damit kam der Staatsrat zu dem Schluss, dass die Frage keinen ernsthaften Charakter aufwies. Er fügte noch im selben Satz hinzu, dass diese Frage nicht neu gewesen sei (ohne diese Behauptung auf weitergehende Ausführungen zu stützen). Der Antrag auf Vorlage der Verfassungsfrage an den Verfassungsrat wurde abgelehnt.

Durch die Überprüfung des betroffenen Gesetzes am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsfrage, nahm hier der Staatsrat de facto eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung vor. Ein Teil der Lehre vertritt deswegen die Ansicht, dass das aktuelle System zwangsläufig zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten im Verfahren der Verfassungsvorabentscheidungsfrage führe[48]. Diese Überschneidung sei sogar wünschenswert, sofern sie der Überlastung des Verfassungsrates vorbeugt[49]. Die Gerichte sollten jedoch zum Ziel setzen, ihre Kontrolle auf „minimale Eingriffe“ [50] zu beschränken. Ob dieses Ziel erreicht wird, bleibt angesichts der mangelnden Rechtsmittel gegen eine die Vorlage der Verfassungsfrage ablehnende Entscheidung der höchsten Gerichte[51] zweifelhaft. Zwar sind die höchsten Gerichte gehalten, dem Verfassungsrat eine Kopie der ablehnenden Entscheidungen zu übermitteln (Art. 23-7, Satz 2 der Organverordnung des Verfassungsrats, Nr. 58-1067). Jedoch wird dieser dadurch nicht in die Lage versetzt, Eingriffen in seine Zuständigkeit entgegenzuwirken.

Auch wenn die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der konkreten Normenkontrolle in Frankreich dem deutschen System des Art. 100 I GG ähnelt und somit dem Trennungsmodell folgt, nähert sich  das französische Verfahren mit der Einschaltung des beschriebenen Filters immer mehr dem sog. Einheitsmodell[52] an, in welchem das zur Entscheidung über den Rechtstreit berufene Gericht bzw. die zur Entscheidung berufene Gerichtsbarkeit selbst über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen Gesetzesvorschriften entscheidet. Diese Tendenz wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen sowie Satzungen  (d.h., allen Rechtsnormen unter dem Gesetzesrang bzw. die keine Gesetze im formellen Sinne sind und diesen in der Normenhierarchie unterstehen) ausschließlich zuständig ist.


[1] Für mehr Informationen, vgl. S. 125, Abb. 3.15 in ENZMANN Birgit. Der demokratische Verfassungsstaat: Entstehung, Elemente, Herausforderungen. Springer Verlag. Deutschland: 2012.

[2] Vgl. Art. 61, I, II sowie Art. 62 I der Verfassung.

[3] STAHL Jacques-Henri. « La longue marche de l’exception d’inconstitutionnalité », Mélanges en l’honneur du

Président Bruno Genevois. Ed. Dalloz. Paris : 2009. S. 993-1003, S. 996.

[4] Für weitere Informationen, vgl. FAVOREU Louis, GAIA Patrick. Droit Constitutionnel, 12ème éd. Dalloz. Frankreich: 2009. S. 350, Rn. 460.

[5] Dabei kommt aber das französische sehr nah an das (gemischte) österreichische System heran, in welchem die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesvorschriften auch von der Genehmigung des höchsten Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit abhängt (während die Vorlage einer solchen Frage in Bezug auf verwaltungsrechtliche Vorschriften unmittelbar zum Verfassungsgerichtshof erfolgen darf). Vgl. S. 12 in  DISANT Mathieu. Droit de la QPC-cadre juridique, pratiques jurisprudentielles. Ed. Lamy. Paris: 2011.

[6] Diese Rolle wird in Art. L. 411-2 Code de l’organisation judiciaire sowie in Art. L. 111-1 Code de justice administrative festgelegt.

[7] Was vom Gesetzgeber gewollt war. Vgl. PORTELLI Hughes, Berichterstatter beim Sénat. Bericht im Namen des Gesetzesausschusses über den Entwurf für eine Organverordnung. Rapports du Sénat, Nr. 637, 29.09.2009, S. 41.

[8] Auf eine Überprüfung dieser Voraussetzung hat der Verfassungsrat ausdrücklich in seiner ersten Entscheidung über eine Verfassungsvorabentscheidungsfrage ausdrücklich verzichtet (28.05.2010, Rs. 2010-1 QPC, Consorts L. (cristallisation des pensions), Erwägungsgrund Nr. 6).

[9] S. Conseil Constitutionnel. QPC: La notion de disposition applicable au litige. Oktober 2012. Abrufbar unter : http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/francais/a-la-une/octobre-2012-qpc-la-notion-de-disposition-applicable-au-litige.115625.html. Zuletzt aufgerufen am 19.01.2013.

[10] Verfassungsrat, 17.12.2010, Rs. 2010-81 QPC, M. Boubachar B.

[11] Und dies seit seiner Entscheidung vom 17.12.2010, Rs. 2010-81 QPC, M. Boubachar B. Ein Anwendungsbeispiel hierfür wäre die Entscheidung vom 11.02.2011, Rs. 2010-99 QPC, Mme Laurence N., in welcher der Verfassungsrat nur den letzten Satz des ersten Absatzes eines Gesetzesartikels auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft, während der Gesetzesartikel in seiner Gesamtheit ihm vorgelegt worden war. Auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2011, Rs. 2011-148/154 QPC beschränkte er seine Kontrolle auf bestimmte Vorschriften eines Gesetzes, welches ihm in seiner Gesamtheit vorgelegt worden war: dies wurde damit begründet, dass nur diese Vorschriften der Regelung des streitigen Falles dienen.

[12] Ein Beispiel hierfür wäre die Entscheidung vom 17.03.2011, Rs. 2010-107 QPC, Syndicat mixte de Papeete. In diesem Fall wurden sogar die nicht vorgelegten Vorschriften vom Verfassungsrat aufgehoben.

[13] Der Verfassungsrat versucht zu vermeiden, dass eine vorrangige Verfassungsfrage ihres « effet utile » beraubt wird. Vgl. 3.12.2009, Rs. 2009-595 DC, Loi organique relative à l’application de l’art. 61-1 de la Constitution.

[14]Il appartient bien évidemment au Conseil constitutionnel de statuer sur les difficultés d’interprétation de ses précédentes décisions ». 2.07.2010, Rs. 2010-9 QPC, Section francaise de l’Observatoire international des prisons.

[15] S. Staatsrat, 14.04.2010, Rs. 32830, Union Familles en Europe.

[16] Verfassungsrat, 23.06.2010, Rs. 2010-16 QPC, M. Philppe E (organismes de gestion agrées).

[17] die Begründung entspricht der Sachverhaltsschilderung (Tatbestand) sowie den Entscheidungsgründen in deutschen Gerichtsurteilen.

[18] Ständige Rechtsprechung des Verfassungsrates: 11.06.2010, Rs. 2010-6/7 QPC, M. Stéphane A et al.; 11.02.2011, Rs. 2010-102 QPC, M. Pierre L; 17.03.2011, Rs. 2010-104 QPC, Société SERAS II; 8.04.2011, Rs. 2011-117 QPC, M. Jean-Paul A.

[19] Verfassungsrat, 2.07.2010, Rs. 2010-9 QPC, Section francaise de l’Observatoire national des prisons.

[20] Ein Beispiel dafür wäre Staatsrat, 20.04.2011, Rs. 346460 sowie die anschließende Entscheidung des Verfassungsrats vom 30.06.2011, Rs. 2011-143 QPC, Départements de la Seine-Saint-Denis et de l’Hérault (negative Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben gewisser Departements seit der letzten Entscheidung des Verfassungsrats über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Gesetzesvorschriften).

[21] S. dazu Cour de Cassation, Service de documentation, des études et du rapport, Bureau du droit constitutionnel. La QPC : analyse développée. Abrufbar unter : http://www.courdecassation.fr/jurisprudence_2/questions_prioritaires_constitutionnalite_3396/outils_relatifs_3647/question_prioritaire_analyse_developpee_15181.html. Zuletzt aufgerufen am 19.01.2014.

[22] Im Allgemein ist entweder eine Entwicklung des Verfassungsrechts („évolution des règles constitutionnelles elles-mêmes“) oder eine Änderung der Rechts- oder Sachlage („mutation du contexte de droit ou de fait“) erforderlich, laut der Entscheidung des Verfassungsrates vom 3.12.2009, Rs. 2009-595 DC, Loi organique relative à l’application de l’art. 61-1 de la Constitution. Im Einzelnen soll die Anerkennung des Verfassungsranges des Grundsatzes der Individualisierung der Strafe durch den Verfassungsrat keine Entwicklung des Verfassungsrechts bilden (17.03.2011, Rs. 2010-104 QPC, Epoux B.- majoration fiscale de 80% pour activité occulte) während die richterliche Auslegung eines Verfassungsgrundsatzes als eine solche Änderung anzusehen sei (8.04.2011, Rs. 2011-117 QPC, M. Jean-Paul A.).

[23] MATHIEU Bertrand. JCP G 2011, I, Nr. 604, §16.

[24] S. z.B. Staatsrat, 8.10.2012, Rs. 338505, Daoudi (Auslegung des Art. 66-1 der Verfassung „Verbot der Todesstrafe“). Oder Kassationsgerichtshof, 27.01.2011, Rs. 10-40.056 (Auslegung des Art. 1 der Umweltcharta).

[25] S. Schlussanträge zu Staatsrat vom 23.04.2012 Rs. 327166, 32174, Kimberly Clarke. Vom Verfassungsrat bestätigt in Rs. 2010-102 QPC am 11.02.2011. Umgekehrt verneinte der Kassationshof alleine den Verfassungsrang des Grundsatzes der Verjährung der öffentlichen Klage in Strafverfahren und lehnte somit eine Vorlage zum Verfassungsrat ab (Vollversammlung („assemblée plénière“), am 20.05.2011, Rs. 11-90.025, 11-90-032, 11-90.033).

[26] Verfassungsrat am 3.12.2009, Rs. 2009-595 DC, Loi organique relative à l’application de l’art. 61-1 de la Constitution.

[27] S. Verfassungsrat am 3.12.2009, Rs. 2009-595 DC, Loi organique relative à l’application de l’art. 61-1 de la Constitution. Sowie den amtlichen Kommentar zu Verfassungsrat, am 28.01.2010, Rs. 2010-92 QPC, Mme Corinne P.

[28] Verfassungsrat am 3.12.2009, Rs. 2009-595 DC, Loi organique relative à l’application de l’art. 61-1 de la Constitution..

[29] Vgl. den Bericht  des Justizministers („Garde des Sceaux“) vor der Nationalversammlung am 14.09.2009 . Journal officiel de l’Assemblée nationale, séance du 14.09.2009, S. 7051.

[30] So die ehemalige Ministerin für innere Angelegenheiten ALLIOT-MARIE Michèle in ihrer Rede vor der Kommission der Nationalversammlung für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik („commission des lois constitutionnelles, de la législation et de l’administration générale de la République de l’Assemblée nationale“) am 14.09.2009.

[31] Bestätigt in DISANT Mathieu. Droit de la QPC-cadre juridique, pratiques jurisprudentielles. Ed. Lamy. Paris: 2011. S. 232, Rn. 307.

[32] S. z.B. Staatsrat am 23.10.2010, Rs. 339595, M. Philippe A. Oder Kassationsgerichtshof (Strafsachenkammer, „chambre criminelle“) am 25.01.2011, Rs. 10-90.119.

[33] Es wurde z.B. behauptet, dass der Staatsrat eine Änderung der Rechtslage im Falle Marine Le Pen nur deswegen bejaht hatte, um diese schwerwiegende politische Frage endgültig vom dem Verfassungsrat liquidieren zu lassen und damit de facto der Partei der Betroffenen die Einlegung neuer Rechtsmittel unmöglich zu machen. GONDOUIN Geneviève, Mitglied des juristischen Dienstes des Verfassungsrates. Master Class am 8.04.2013 in Sciences Po Paris (Video auf www.sciences-po.fr/conferences abrufbar).

[34] FATIN-ROUGE STEFANINI Marthe. Les Qualités d’une cour constitutionnelle. Beitrag zum Congrès de droit constitutonnel de Nancy. Abrufbar unter : http://www.droitconstitutionnel.org/congresNancy/comN4/stefaniniTD4.pdf (zuletzt am 3.02.2014 aufgerufen).

[35] S. z. B. COLLET Martin in einer Interview von BOUCHET-PETERSEN Jonathan. Le Conseil Constitutionnel teste sa légitimité. In Libération- Politique, am 21.03.2013.

[36]  Vgl. z.B. ROUSSEAU Dominique in einer Interview von LEPLONGEON Marc. Le mode de désignation au Conseil Constitutionnel est politique. In Le Point am 9.01.2013.

[37] Dabei handelt es sich um die vom Staatsrat in der Lehre verbreitete Ansicht: s. LIEBER Sophie-Justine, BOTTEGHI Damien, DAUMAS Vincent. La QPC vue du Conseil d’Etat. Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2010, Nr. 29, S. 101 ff., insb. S. 116.

[38] GUILLAUME Marc, Generalsekretär des Verfassungsrates. QPC: textes applicables et premières décisions. Nouveaux Cahiers du Conseil Constitutionnel, 2010, Nr. 29, S. 21 ff. Beachte insb. S. 41.

[39] GENEVOIS Bruno, Präs. Le Conseil d’Etat n’est pas censeur de la loi au regard de la Constitution. In RFD adm. 2000, S. 715.

[40] Vor allem der Staatsrat neigt dazu: er beruft sich z.B. auf „die Auslegung durch die Rechtsprechung“ im Allgemeinen („telles qu’interprétées par la jurisprudence“) in Lantz, am 18.06.2010, Rs. 338638. Vgl. auch seine Entscheidung in SCI La Saulaie, am 16.07.2010, Rs. 334665.

[41] S. 232, Rn. 307 in DISANT Mathieu. Droit de la QPC-cadre juridique, pratiques jurisprudentielles. Ed. Lamy. Paris: 2011.

[42] indem er das Kriterium der Neuheit ausdrücklich als „alternativ“ bezeichnet („critère alternatif de saisine“) und nach seiner Bejahung dem Verfassungsrat eine Verfassungsfrage vorlegte, ohne das Kriterium der Ernsthaftigkeit zu prüfen. Erste Zivilkammer („1ère chambre civile“) am 16.11.2010, Rs. 10-40-042.

[43] Vgl. BON Pierre. „QPC: Premières questions, premières précisions » in RFD adm. 2010. S. 679 ff.

[44] S. Insb. Staatsrat, 16.04.2010, Association Alcaly, Rs. 320667.

[45] S. Z.B. S. 15, Rn. 2.2. GUILLAUME Marc, Generalsekretär des Verfassungsrates. La question prioritaire de constitutionnalité. In Justice et Cassation, Revue annuelle des avocats au Conseil d’Etat et à la Cour de Cassation, 2010. Abrufbar unter : http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/root/bank_mm/QPC/qpc_mguillaume_19fev2010.pdf. Zuletzt aufgerufen am 19.01.2013.

[46] Staatsrat, 20.12.2013, Rs. 371701, Organisation des transporteurs routiers européens.

[47] Der Staatsrat ist nämlich dazu berufen, die Einhaltung dieses Grundsatzes entweder im Rahmen der Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen, Verwaltungsakten und sonstigen Verwaltungsvorschriften mit Normen des Völker- bzw. Europarechts zu wahren, sowie im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Verwaltungsakten. Damit hatte er die Gelegenheit, eine eigene Rechtsprechung zum Gleichheitsgrundsatz zu entwickeln. Vgl. S. 2  in STIRN Bernard (Prés. de la Section du contentieux du CE), « Juger de l’égalité en matière sociale : quels principes, quelles méthodes ? ». Cour de cassation – 30.11.2013– Colloque organisé par l’Institut de recherche juridique de la Sorbonne (IRJS),  département droit social (Université Paris I), en partenariat avec le Conseil d’Etat et la Cour de cassation. Abrufbar unter http://www.conseil-etat.fr/fr/discours-et-interventions/juger-de-l-egalite-en-matiere-sociale-quels-principes-quelles-methodes.html (zuletzt am 19.01.2014 aufgerufen).

[48] Vgl. z.B. DEUMIER Pascale. „L’interprétation de la loi: quel statut? Quelles interprétations? Quel(s) juge(s)? quelles limites?“ In RTD civ. 2011, Nr. 1, S. 90ff.

[49] Ibidem.

[50] Ibidem S. 93.

[51] Dieser Umstand bleibt mit der EMRK, insb. mit deren Art. 6 I nach der Rechtsprechung des EGMR vereinbar. S. EGMR, 22.06.2000, Coeme et al. v. Belgien, Rs. 32492/96, 32547/96, 32548/96,33209/96 und 33210/96.

[52]  Als Beispiele hierfür dürfen z.B. die USA sowie die Schweiz genannt werden.