Die Rolle der Vereine im französischen Medienrecht: Verfassungsrechtsprechung

Audrey Eugénie Schlegel, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht (Universität des Saarlandes)

Am 16. Oktober 2015 hat der Conseil Constitutionnel Verfahrensvorschriften des französischen Pressegesetzes aufgehoben, welche die Klagebefugnis von Vereinen bei Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen einschränkten.

Damit wurde bereits zum zweiten Mal innerhalb zwei Jahren eine Verletzung prozessualer Grundrechte durch das Pressegesetz vom Jahre 1881 vor dem Conseil Constitutionnel gerügt. In der Entscheidung vom 17. Mai 2013[1] wurden die Zulassungsvoraussetzungen einer Zivilklage vom Conseil Constitutionnel untersucht, und für verfassungsmäßig erklärt. Die Entscheidung vom 16. Oktober 2015 ist die jüngere in einer Entscheidungsreihe, die einen immer stärkeren Einfluss des Verfassungsrichters im Presserecht zeigt- ein Einfluss, der vor allem bei der nachträglichen Verfassungsprüfung von Gesetzen ausgeübt wird[2] (bis zur Eröffnung dieser Möglichkeit durch die Verfassungsreform in August 2008 war nur eine a priori Verfassungskontrolle gesetzlicher Normen möglich).

In der Entscheidung aus dem Jahr 2013 beschäftigte sich der Conseil Constitutionnel mit dem Artikel 53 des Pressegesetzes von 1881, welcher den Wohnsitz des Klageerhebers innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des angerufenen Gerichts sowie die Anzeige der vorgeworfenen Taten bei der Staatsanwaltschaft sowie die wortwörtliche Zitierung der betroffenen Aussagen und die Subsumierung dieser Aussage unter einen der Tatbestände des Pressegesetzes als Voraussetzungen zur Zulassung einer Zivilklage auf Schadenersatz nennt. Diese strengen Anforderungen lassen sich dadurch erklären, dass das Pressegesetz als Strafgesetz konzipiert wurde[3]. Die Anforderungen des Artikels 53 dienen in einem Strafverfahren der Wahrung der Verteidigungsrechte. Mit der Eröffnung der Möglichkeit der Zivilklage im Rahmen eines Zivilverfahrens wurden diese Vorschriften allerdings auf Zivilverfahren übertragen, in welchen sich nicht der allmächtige Staat und der Angeklagte gegenüber stehen, sondern zwei gleichgestellte (mit hoher Wahrscheinlichkeit privatrechtliche) Personen. Sich dieser Entwicklung bewusst hatte die erste Zivilkammer der Cour de Cassation angefangen, diese Anforderungen in Zivilverfahren zu lockern[4]. Vom Plenum der Cour de Cassation wurde allerdings am 15. Februar 2013 zugunsten einer vollen Anwendung des Artikels 53 entschieden[5]. Fünf Tage später, am 20. Februar 2013 wurde der Conseil constitutionnel von der ersten Zivilkammer mit der Sache befasst. Im Beschluss des 20. Februar 2013 wurde dem Conseil Constitutionnel die Frage gestellt, ob die Anwendung des Artikels 53 des Pressegesetzes eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Richter darstellt. Der Conseil Constitutionnel stellte fest, dass diese Anwendung keine „erhebliche Verletzung“ (atteinte substantielle) dieses Rechts i.S. seiner Grundsatzentscheidung des 9. April 1996[6] darstellte.

In der Entscheidung vom 16. Oktober 2015 wurden allerdings die betroffenen Vorschriften aufgehoben. Beschwerdeführer war ein eingetragener Verein der rwandischen Gemeinschaft „Association Communauté Rwandaise de France“, deren Klage bereits an der Zulässigkeit gescheitert war. Nach Art. 48-2 des Pressegesetzes sind nämlich nur seit fünf Jahren eingetragenen Vereine klagebefugt, deren satzungsgemäße Zwecke in der Verteidigung moralischer Interessen sowie der Résistance oder der deportierten Personen bestehen. Diese Vereine dürfen in Strafverfahren wegen Verherrlichung von Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen, sowie von Vergehen und Verbrechen der Kollaboration mit dem Feind, die Rechte einer Zivilpartei ausüben. Auch wenn der Ausdruck „Kriegsverbrechen“ sich nicht ausschließlich auf Taten des Zweiten Weltkrieges bezieht, ist Art. 48-2 de facto auf diese Verbrechen verengt: denn nur Vereine, die sich gegen diese Verherrlichung dieser dunklen Zeiten, Zivilklagen erheben können.

Allerdings taucht der Ausdruck „Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, sowie Vergehen und Verbrechen der Kollaboration mit dem Feind“ auch im Artikel 24 des Pressegesetzes auf, in welchem die Verherrlichung dieser Straftaten mit 45.000€ Geldstrafe sowie 5 Jahre Freiheitsentziehung geahndet werden. Aus den Vorschriften des Artikels 24 resultiert nicht, dass der Ausdruck sich nur auf Straftaten aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges beschränkt.

Aus Artikel 48-2 i. V. m. Art. 24 des Pressegesetzes würde also resultieren, dass alle Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit zwar strafrechtlich auf der Grundlage des Pressegesetzes verfolgt werden können, eine Zivilklage durch einen Verein aber nur bei Verbrechen mit Bezügen zum Zweiten Weltkrieg zulässig wäre – und dies nur wenn das satzungsgemäße Zwecke dieses Vereins auch einen Bezug zu dieser Zeit aufweisen würde. Es sei denn, der Ausdruck „Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit“ im Artikel 24 wäre derart auszulegen, dass darunter nur Verbrechen aus der Zweiten Weltkrieg zu subsumieren wären. Gegen diese Auslegung des Art. 24 spricht die Auslegung dieses Ausdrucks in anderen Normen. z. B. im Code Pénal, der vom Conseil in seiner Entscheidung erwähnt wird (Rn. 6), aber auch internationale Rechtsnormen (die zwar nicht in der Entscheidung genannt werden, allerdings dem Conseil Constitutionnel vorlagen[7]).

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, bzw. der Gleichheit vor Recht und Justiz: Hinter dieser Entscheidung steht allerdings noch mehr auf Spiel als die Möglichkeit für Vereine, die Rechte einer Zivilpartei auszuüben: es geht um die Möglichkeit, diese Verbrechen überhaupt zu verfolgen.

Denn im französischen Pressestrafrecht kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einer Pressestraftat nicht nur von Amts wegen beschließen (Art. 47 des Pressegesetzes), und ferner verfügt sie über eine Monopol der Strafverfolgung von Pressedelikten: im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht verfügen Zivilparteien über keine Möglichkeit, ein Strafverfahren einzuleiten (auch Art. 47). Durch dieses Monopol der Staatsanwaltschaft sollte die Pressefreiheit geschützt werden, indem Presseorganen sich nicht stets der Möglichkeit eines Strafprozesses ausgesetzt sehen[8]. Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens durch eingetragene Vereine (Art. 48-1 bis 48-6) stellt insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Weitere Ausnahmen bestehen in der Möglichkeit für die Opfer, in bestimmten Fällen die Verfolgung selbst auszulösen (Art. 48 letzter Absatz), sowie in dem Erfordernis einer vorherigen Anzeigen durch den Opfer bei besonderen Pressevergehen (Art. 48 Nr. 1 bis 8). Diese Ausnahmen sollen für die Verwirklichung eines Ausgleichs zwischen Schutz der Presse und Schutz individueller Rechte sorgen- das Ziel des Pressegesetzes[9].

Entfällt für die Großzahl der eingetragenen Vereine bzw. der Pressevergehen die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens, könnten viele derartige Vergehen unbestraft, und Opfer schutzlos, bleiben.

Der Gesetzgeber habe aber nicht eine mildere Strafe bzw. geringere Bestrafungsmöglichkeit für Pressvergehen gewollt, die nicht Straftaten des Zweiten Weltkrieges betreffen, nach Ansicht des Conseil Constitutionnel (Rn. 7). Ferner sei für den Conseil Constitutionnel diesen oder sonstigen Gesetzesvorschriften keine Begründung für die Einschränkung des Kreises der zivilklageberechtigten Vereine auf diejenigen Vereine, die moralische Interessen und die Ehre der Resistance oder Vertriebenen des Zweiten Weltkrieges vertreten, insofern Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen betroffen sind (Rn. 7).

Der Conseil Constitutionnel stellte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes fest- ohne jedoch für die Eröffnung des Kreises der Klageberechtigen an alle Vereine zu plädieren: nur der Ausschluss der Vereine, deren Zweck in der Vertretung der Interessen und der Ehre der Opfer von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit, stellt für den Conseil einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Allerdings wurde vom Conseil Constitutionnel nicht die Einschränkung auf die Vereine mit Bezug zum Zweiten Weltkrieg aufgehoben, sondern die Befugnis dieser Vereine, die Rechte der Zivilpartei bei Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschheit auszuüben.

Somit könnten Strafverfahren wegen solcher Verbrechen nur von der Staatsanwaltschaft eröffnet werden. Zahlen zu Rolle der Vereine bei der Einleitung strafrechtlicher Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschheit sowie Kriegsverbrechen liegen leider noch nicht vor, und die Folgen dieser Entscheidung auf die Verfolgung dieser Verbrechen sind zurzeit noch nicht abzusehen.

Auf jedem Fall schien der Conseil Constitutionnel der Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit durch einen Vereinen (mit entsprechendem Zweck) eine große Bedeutung beizumessen: die Entscheidung über den Fortbestand dieser Möglichkeit liege nach Ansicht des Conseil Constitutionnel im Ermessen des alleinigen Gesetzgebers. Für den Conseil sollte diese Möglichkeit sollte nicht infolge einer Gerichtsentscheidung wegen bloßer Untätigkeit des Gesetzgebers für immer verschwinden. Aus diesem Grund verschob der Conseil die aufhebende Wirkung seiner Entscheidung auf den 1. Oktober 2016: somit sollte dem Gesetzgeber ausreichend Zeit gegeben werden, um zu einer bewussten Entscheidung über eine eventuelle Erweiterung der Klageberechtigung an alle Vereine mit entsprechendem Zweck. Die Vorsorge des Conseil ging bis zur Anordnung der Hemmung der Verjährungsfristen für diese Verbrechung bis zum Erlass neuer gesetzlicher Vorschriften.

Diese Entscheidung ist in dieser Hinsicht umso mehr zu begrüßen, dass die vom Conseil Constitutionnel gestrichene Sonderstellung der Vereine mit Bezug auf den Zweiten Weltkrieg konnte entweder auf bloße Fahrlässigkeit des Gesetzgebers zurückzuführen sein, oder das Ergebnis reiflicher Überlegung eines Gesetzgebers darstellen, der die Zahl der Personen schrumpfen sah, die den Zweiten Weltkrieg erlebten hatten, und somit auch die Anzahl der Personen, die potenzielle Holocaustverleumdungen anzuzeigen. Dieser letzte Gesetzgeber hätte spezifischen Vereinen die Möglichkeit gewähren wollen, strafrechtlich gegen die Autoren solcher Aussagen zu agieren, um einer „Normalisierung“ dieser Verbrechen bzw. ihrer Verherrlichung vorzubeugen. Von einer derartigen Zielsetzung ist in den Gesetzgebungsmaterialen nicht die Rede. Allenfalls ist die Zurückhaltung des Conseil Constitutionnel in dieser Sache zu begrüßen. Ferner fördert diese Zurückhaltung eine aktive Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Frage des Ausgleichs zwischen Presse- und Meinungsfreiheit und Schutz der Menschenwürde durch das Verbot bestimmter Aussagen.

Mit dieser vorsorglichen Maßnahme geht der Conseil auf dem Weg weiter, den er mit seiner Entscheidung des 28. Mai 2010[10] eingeschlagen hatte (in dieser Entscheidung hat der Conseil die Aussetzung aller laufenden Verfahren, in welchen die aufgehobenen Vorschriften entscheidungsrelevant wären, bis zum Erlass neuer Vorschriften durch den Gesetzgeber): der Weg eines Schiedsrichters in gesellschaftlichen Angelegenheiten- eines Richters, der sich de Folgen seiner Entscheidungen auf die Gesellschaft, jenseits des Rechts, bewusst ist.

[1] Entscheiung Nr. 2013-311 QPC.

[2] Commentaire de la décision 2013-311 QPC, S. 8.

[3] GUERDER P. in: AUVRET P. (Hrsg.), Les médias et l’Europe, 2009, S. 172.

[4] Première Chambre Civile, Urteil des 15. Mai 2007 Nr. 06-10464, Urteil des 20. Dezember 2007 Nr. 06-19628, Ur teil des 24. September 2009 Nr. 08-17315.

[5] Assemblée plénière, 15. Februar 2013, Nr. 11-14637.

[6] Entscheidung 96-373 DC des 9. April 1996 über das Recht auf Zugang zum Richter .(„droit au recours“).

[7] Diese Normen werden im vom juristischen Dienst zusammengestellten Dossier Document ausführlich zitiert (S. 13 ff.)

[8] B. Beignier, « L’interdiction de publier les actes d’une procédure pénale avec l’ouverture du procès », note sous TGI Paris, 5 février 1996, D. 1996. JP. 230

[9] FÉRAL-SCHUHL Ch., PAUL CH., Rapport d’information sur les libertés à l’âge du numérique (Bericht für die Assemblée nationale), 2015, S. 74.

[10] Entscheidung Nr. 2010-1 QPC.