{"id":8883,"date":"2013-12-08T21:10:03","date_gmt":"2013-12-08T21:10:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bijus.eu\/?p=8883"},"modified":"2013-12-08T22:10:14","modified_gmt":"2013-12-08T22:10:14","slug":"die-pflicht-zur-verwendung-der-franzosischen-sprache-in-den-gesetzgebenden-versammlungen-der-franzosischen-republik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bijus.eu\/?p=8883","title":{"rendered":"Die Pflicht zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache in den gesetzgebenden Versammlungen der franz\u00f6sischen Republik"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">von Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Franz\u00f6sisches \u00d6ffentliches Recht (LFOER) der Universit\u00e4t des Saarlandes<b><\/b><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify\">\n<li><b>Staatsrat, Rs. 361767, am 13.06.2013, vereinigte 10. und 9. Unterabteilungen <\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify\"><b><i>(Conseil d\u2019Etat, N\u00b0361767, 13.06.2013, 10<sup>\u00e8me<\/sup> et 9<sup>\u00e8me<\/sup> sous-sections r\u00e9unies)<\/i><\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine der Besonderheiten Frankreichs im europ\u00e4ischen Vergleich besteht darin, dass es sich selbst als Einheitsstaat, als eine \u00ab\u00a0unteilbare Republik\u00a0\u00bb (\u201e<i>r\u00e9publique indivisible<\/i>\u201c) im Art. 1, Satz 1 seiner gegenw\u00e4rtigen Verfassung (<i>constitution<\/i>) bezeichnet, dessen (einzige) Sprache gem. Art. 2, Satz 1 die franz\u00f6sische sein soll (\u201e<i>La langue de la R\u00e9publique est le fran\u00e7ais<\/i>\u201c).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der franz\u00f6sische Staat hat sich im Laufe der Zeit aus den unterschiedlichsten Provinzen, mit jeweils unterschiedlichen Dialekten, gebildet. Dazu kamen sp\u00e4ter im Laufe der Kolonialisierung weitere Gebiete, von denen manche zu den heutigen \u00dcberseegebieten des franz\u00f6sischen Staatsgebietes wurden. Vor allem in diesen Gebieten werden noch heute allt\u00e4glich lokale Sprachen und Dialekte gesprochen. Diesen regionalen Sprachen wird im Art. 75-1 der Verfassung dadurch Rechnung getragen, dass sie als\u00a0 franz\u00f6sisches Kulturerbe bezeichnet werden (\u201e<i>Les langues r\u00e9gionales appartiennent au patrimoine de la France<\/i>\u201c). Diese Vorschrift wurde in die Verfassung aufgenommen, um Frankreich eine eventuelle Ratifizierung der Sprachencharta des Europarates verfassungsrechtlich zu erm\u00f6glichen, nachdem der Staatsrat in einer Stellungnahme vom 24. September 1996 (N\u00b0359-461) die Unvereinbarkeit gewisser Vorschriften der Charta mit dem Art. 2 der Verfassung als verfassungsrechtliche H\u00fcrde zu ihrer Ratifizierung bezeichnet hatte. Trotz der Verfassungs\u00e4nderung mit der Aufnahme des Art. 75-1 wiederholte der Staatsrat\u00a0 dieses Argument in einer Stellungnahme vom 5. M\u00e4rz 2013.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Politisch betrachtet wird dieses Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Einheit und Anerkennung unterschiedlicher regionaler Sprache nicht dadurch gelockert, dass die Forderung nach mehr Schutz und F\u00f6rderung f\u00fcr regionale Sprachen oft mit Autonomiebestrebungen verbunden sind. Dies ist nicht zuletzt im Elsass und in der Bretagne der Fall, und <i>Franz\u00f6sisch-Polynesien <\/i>genie\u00dft bereits einen verfassungsrechtlich anerkannten Sonderstatus (Art. 72-3 ff. der Verfassung).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der vorliegenden Entscheidung des Staatsrates (CE) wird das Verh\u00e4ltnis der franz\u00f6sischen zu den regionalen Sprachen n\u00e4her gestaltet. Dabei ist zu beachten, dass sie in die Entscheidungssammlung \u201e<i>Recueil Lebon\u201c <\/i>aufgenommen werden soll (\u201e <i>mentionn\u00e9 au Lebon \u201c),<\/i> auch wenn nicht vollumf\u00e4nglich. Damit wird deutlich, dass der Staatsrat selbst dieser Entscheidung eine gewisse Bedeutung zumisst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend einer Sitzung der Abgeordnetenkammer Franz\u00f6sisch-Polynesiens am 10. Juli 2012 wurden drei Gesetze verabschiedet:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Gesetz 2012-10 LP\/APF \u00fcber den Rentenstatus der Angestellten in Franz\u00f6sisch-Polynesien sowie \u00fcber denjenigen der Beitragszahler zur allgemeinen Versorgungskasse (\u201e<i>loi du pays N\u00b0 2012-10 LP\/APF portant div<\/i><i>erses dispositions relatives au r\u00e9gime de retraite des travailleurs salari\u00e9s de la Polyn\u00e9sie fran\u00e7aise et au r\u00e9gime de retraite de tranche B au profit des ressortissants du r\u00e9gime g\u00e9n\u00e9ral des salari\u00e9s\u201c).<\/i><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Gesetz 2012-11 LP\/APF \u00fcber die Altersversorgung und die Unterst\u00fctzung \u00e4lterer Menschen (\u201e <i>loi du pays n\u00b02012-11 LP\/APF portant diverses dispositions relatives \u00e0 l\u2019assurance vieillesse et \u00e0 l\u2019aide aux personnes \u00e2g\u00e9es\u201c).<\/i><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Gesetz 2012-12 LP\/APF zur Aufhebung bestimmter Vorschriften des Rentenstatus der Angestellten in Franz\u00f6sisch-Polynesien (\u201e<i>loi de pays n\u00b0 2012-12 LP\/APF portant abrogation de diverses dispositions relatives au r\u00e9gime de retraite des travailleurs salari\u00e9s de la Polyn\u00e9sie fran\u00e7aise\u201c).<\/i><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend dieser Sitzung hatten sprachen der erste Vizepr\u00e4sident der Kammer und Pr\u00e4sident der damaligen Sitzung sowie verschiedene Redner Tahitianisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Insgesamt wurden sieben Antr\u00e4ge beim Staatsrat auf Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit dieser Gesetze gestellt. Der Staatsrat verband diese Verfahren miteinander. Die Antragssteller machten eine Verletzung der Pflicht zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache sowie eine Verletzung des Informationsrechts der Abgeordneten, der Vorschriften \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit der Abgeordnetenkammer, des Gleichheitsgebots und des Grundrechts auf Eigentumsschutz geltend. Nur die erste ger\u00fcgte Verletzung wurde vom Staatsrat bejaht. Im Folgenden werden nur dieses Argument sowie diejenigen aus der Verletzung des Gleichheitsgebots und des Grundrechts auf Eigentumsschutz erl\u00e4utert. Als Gegenvorbringen machten die Regierungsvertreter geltend, einige Antragssteller seien nicht rechtsschutzbed\u00fcrftig. Dieses Argument ist auch Gegenstand der nachfolgenden Analyse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung zerf\u00e4llt somit in zwei Teile, Zul\u00e4ssigkeit (A.) und Begr\u00fcndetheit (B.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0A.\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Zul\u00e4ssigkeit<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines von der Abgeordnetenversammlung Franz\u00f6sisch-Polynesiens<i> <\/i>verabschiedeten Gesetzes gelten besondere Verfahrensvorschriften. Der Staatsrat ist in erster und letzter Instanz zust\u00e4ndig, eine Ausnahme von der Zust\u00e4ndigkeit des Verfassungsrates (\u201e <i>Conseil Constitutionnel<\/i>\u201c) f\u00fcr die Normenkontrolle von Gesetzen (der Staatsrat ist grds. nur f\u00fcr die Normenkontrolle von Verwaltungsakten zust\u00e4ndig). Ferner m\u00fcssen die Antragssteller ihr Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nachweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall hatte einer der Antragssteller seinen Anspruch auf vorgezogene \u00a0Entlassung in den Ruhestand bereits \u00a0verloren. Damit verf\u00fcgte er nach Ansicht der Regierung nicht mehr \u00fcber ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit der betroffenen Gesetze. Laut dem Staatsrat sei diesem Antragsteller als Angestellter und Rentenbeitragszahler ein solches berechtigtes Interesse aber nicht abzuerkennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Somit sei der Zul\u00e4ssigkeitseinwand unbegr\u00fcndet, der Antrag also zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0B.\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Begr\u00fcndetheit<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zun\u00e4chst bejaht der Staatsrat die Verletzung der Pflicht zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache (I.), verwirft jedoch den Einwand der Verletzung des Gleichheitsgebots (II.)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Pflicht zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Staatsrat st\u00fctzt seine Argumentation auf Art. 57 des staatsorganisatorischen Gesetzes vom 27. Februar 2004 (<i>loi organique<\/i>), welches den Autonomiestatus Franz\u00f6sisch-Polynesiens regelt (1.). Allerdings verpflichtet dieses Gesetz nicht unmittelbar die Volksvertreter der Abgeordnetenkammer zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache w\u00e4hrend der Debatten: eine solche Pflicht ergibt sich erst aus einer richterlichen Rechtsfortbildung (2.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a01.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Art. 57 des staatsorganisatorischen Gesetzes des 27. Februar 2004<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Staatsorganisatorische Gesetze wie das vom 27. Februar 2004 sind von der Verfassung selbst vorgesehen, allerdings vom Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter systematischer \u00dcberpr\u00fcfung durch den Verfassungsrat (zu) erlassen. Sie regeln die Beziehungen der Organe bzw. Institutionen des franz\u00f6sischen Staates zueinander.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Seinem Wortlaut nach verpflichtet Art. 57 Satz 2 dieses staatsorganisatorischen Gesetzes die juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie die juristischen Personen des Privatrechts bei der Durchf\u00fchrung \u00f6ffentlich-rechtlicher Auftr\u00e4ge und die B\u00fcrger in ihren Beziehungen zu den Beh\u00f6rden und sonstigen Tr\u00e4ger \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache. Diese ist laut Art. 57 Satz 1 die Amtssprache Franz\u00f6sisch-Polynesiens (\u201e<i>le francais est la langue officielle de la Polyn\u00e9sie francaise<\/i>\u201c).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Ansicht des Staatsrates steht diese Vorschrift der Verwendung einer anderen Sprache durch die Volksvertreter in der Abgeordnetenkammer entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Rechtsfortbildung durch den Staatsrat<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese z\u00e4hlen allerdings nach dem Wortlaut des Art. 57 nicht unmittelbar zu dem Adressaten dieser Vorschrift. Der Staatsrat macht hier von einer seiner \u00fcblichen Auslegungsmethoden Gebrauch, der teleologischen Auslegung, d.h. dem R\u00fcckgriff auf Sinn und Zweck der Norm. Diese Methode ist mit dem deutschen Auslegungskanon der Beachtung des Willens des Gesetzgebers vergleichbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach dem Staatsrat bestehen Sinn und Zweck des Art. 57 in der Erm\u00f6glichung\u00a0 der Normenkontrolle, der Kenntnisnahme durch die B\u00fcrger der Gesetzesbegr\u00fcndungen und deren Tragweite sowie der B\u00fcrgerbeteiligung am demokratischen Gesetzgebungsverfahren (Rn. 5). Alle drei werden durch die Verwendung einer anderen Sprache als franz\u00f6sisch gehindert. Somit k\u00f6nnte Art. 57 auch eine Pflicht der Volksvertreter in der Abgeordnetenkammer Franz\u00f6sisch-Polynesiens zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache entnommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Pflicht sei durch die Verwendung der tahitianischen Sprache w\u00e4hrend der Debatten der Abgeordnetenkammer verletzt worden. Die Verletzung dieser Pflicht f\u00fchre zur Nichtigkeit der betroffenen Gesetze.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Gleichheitsgebot<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch wenn der Staatsrat hierf\u00fcr keine Rechtsgrundlage ausdr\u00fccklich zitiert (1.), \u00fcberpr\u00fcft er auch die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit eines der ihm vorgelegten Gesetze am Ma\u00dfstab des Gleichheitsgebots (\u201e<i>principe d\u2019\u00e9galit\u00e9<\/i>\u201c) (2.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Rechtsgrundlage des Gleichheitsgebots<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Staatsrat beginnt sofort mit der Pr\u00fcfung einer eventuellen Verletzung des Gleichheitsgebots, ohne auf eine Rechtsgrundlage hierf\u00fcr einzugehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieses Gebot ist aber in vielen nationalen und internationalen Menschenrechtserkl\u00e4rungen niedergeschrieben. Hierf\u00fcr k\u00f6nnen etwa Art. 6 der B\u00fcrger- und Menschenrechtserkl\u00e4rung vom Jahre 1789 sowie der Art. 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genannt werden: beide Normen kommen als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr den Staatsrat in Betracht. Das Gleichheitsgebot wurde aber auch vom Staatsrat als allgemeines Rechtsprinzip (<i>principe g\u00e9n\u00e9ral du droit<\/i>) in seiner <i>Soci\u00e9t\u00e9 des concerts du conservatoire<\/i>&#8211; Entscheidung vom 9. M\u00e4rz 1951 anerkannt, unabh\u00e4ngig von jeder h\u00f6herrangigen Rechtsnorm.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Somit sieht sich der Staatsrat dazu berechtigt, Rechtsakte am Ma\u00dfstab dieses Gebots ohne Berufung auf eine konkrete (h\u00f6herrangige) Rechtsnorm zu pr\u00fcfen. Im vorliegenden Fall beginnt die Pr\u00fcfung unmittelbar mit der Feststellung, dass das Gleichheitsprinzip nicht gebietet, dass unterschiedliche Situationen Gegenstand einer unterschiedlichen Behandlung werden. Dieser Feststellung kann entnommen werden, dass die Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung des Gleichheitsgebots durch eine gleiche Behandlung ungleicher Situationen ger\u00fcgt hatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Die Anforderungen des Gleichheitsgebots<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit dem Gesetz 2012-11 hatte die Abgeordnetenkammer die Rentenanspr\u00fcche unter denselben Voraussetzungen wie die Lohnanspr\u00fcche f\u00fcr pf\u00e4ndbar und \u00fcbertragbar erkl\u00e4rt: darin bestehe nach den Beschwerdef\u00fchrer eine unzul\u00e4ssige Gleichbehandlung ungleichbarer Situationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Staatsrat f\u00fchrt aber hier keine systematische Pr\u00fcfung einer eventuellen Verletzung des Gleichheitsgebots nach dem den deutschen Juristen bekannten Pr\u00fcfungsschema durch, vor allem wird nicht an das Vorliegen gleicher oder unterschiedlicher Sachlagen als Ausgangspunkt angekn\u00fcpft. Stattdessen pr\u00fcft der Staatsrat die f\u00fcr die Pf\u00e4ndung und \u00dcbertragung sowohl der Lohn- als auch der Rentenanspr\u00fcche geltenden Voraussetzungen. Er stellt fest, dass die durch diese Voraussetzungen gew\u00e4hrleisteten Garantien, vor allem die richterliche \u00dcberpr\u00fcfung der Pf\u00e4ndung und \u00dcbertragung, einer Verletzung des Gleichheitsgebots entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hieraus k\u00f6nnte geschlossen werden, dass der Staatsrat in dieser Konstellation eine Gleichbehandlung (Pf\u00e4ndbarkeit und \u00dcbertragbarkeit) gleicher Situationen (Lohn- und Rentenanspr\u00fcche) erblickt. Dagegen spricht aber, dass er die sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Erfordernisse an die Behandlung ungleicher Situationen erl\u00e4utert hat. Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Staatsrat vorliegend von ungleichen Situationen ausging. Es ist also davon auszugehen, dass dem Staatsrat zufolge die Gleichbehandlung ungleicher Situationen hinsichtlich des Gleichheitsgebots nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn \u00e4hnliche Garantien f\u00fcr beide F\u00e4lle gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Somit verneinte der Staatsrat eine Verletzung des Gleichheitsgebots.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Eigentumsschutz<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Staatsrat pr\u00fcft zuletzt die Vereinbarkeit der ihm vorgelegten Vorschriften mit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes. Diese ergeben sich aus dem Art. 1 des ersten Protokolls zur EMRK, der Staatsrat nimmt also eine Kontrolle der Konventionsm\u00e4\u00dfigkeit der betroffenen Vorschriften vor (1.). Diese Kontrolle unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von der des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und den von den deutschen Gerichten hierzu verwendeten Pr\u00fcfungsschemata (2.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Die Konventionsm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Staatsrat sieht die Rechtsgrundlage des Eigentumsschutzes in Art. 1 des ersten Protokolls zur EMRK. Somit unternimmt er keine Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle der betroffenen Vorschriften, sondern eine sog. Konventionsm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle (<i>contr\u00f4le de conventionnalit\u00e9<\/i>). Dabei werden nationale Rechtsnormen (bis auf die Verfassung) auf ihre Vereinbarkeit mit v\u00f6lkerrechtlichen bzw. europarechtlichen Normen hin \u00fcberpr\u00fcft. Da im Bereich des Menschenrechtschutzes internationale und nationale Normen sich \u00f6fters als inhaltsgleich erweisen, soll sich die Kontrolle der Konventionsm\u00e4\u00dfigkeit nicht im Wesentlichen von derjenigen der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit unterscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Verfassungsrat seinerseits st\u00fctzt den Eigentumsschutz auf verfassungsrechtliche Normen, n\u00e4mlich die Art. 2 und 17 der Erkl\u00e4rung von 1789. Durch die Inhaltsgleichheit der Konventions- und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitskontrollen wird also vermieden, dass eine Rechtschutzl\u00fccke durch die mangelnde Zust\u00e4ndigkeit des Verfassungsrats f\u00fcr die Normenkontrolle der Gesetze Franz\u00f6sisch-Polynesiens entsteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>\u00a0 \u00a0 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Pr\u00fcfung durch den Staatsrat<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Eingriff in das Recht auf Eigentumsschutz ist im vorliegenden Fall in der Pf\u00e4ndbarkeit der Rentenanspr\u00fcche zu sehen (der Staatsrat kennt aber kein \u00c4quivalent zum deutschen Begriff des \u201eEingriffs\u201c). Nach Ansicht des Staatsrats dient die Pf\u00e4ndbarkeit der Rentenanspr\u00fcche dem Schutz der Rechte sowie des Verm\u00f6gens des Gl\u00e4ubigers einerseits \u00a0und der Interessen sowie des Existenzminimums des Schuldners andererseits: Sie dient also (nach dem klassischen deutschen Pr\u00fcfungsschema) einem legitimen Zweck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dabei soll darauf hingewiesen sein, dass die somit identifizierten Interessen des Schuldners sowie des Gl\u00e4ubigers als \u201eEigentum\u201c qualifiziert werden k\u00f6nnen. Beim Gl\u00e4ubiger ist sogar ausdr\u00fccklich die Rede von seinen Verm\u00f6gens- bzw. Eigentumsrechten (\u201e<i>droits patrimoniaux<\/i>\u201c). Diese widerstreitenden Belange fallen also in den Anwendungsbereich des Rechts auf Eigentumsschutz und sind somit nicht nur gleichrangig, sondern auch gleichartig. Weder der Staatsrat noch der Gesetzgeber verf\u00fcgen also \u00fcber ein absolutes, ma\u00dfgebendes Kriterium, um \u00fcber die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme zu entscheiden. Dies wird vom Staatsrat insofern zum Ausdruck gebracht, dass er seine Kontrolle ausdr\u00fccklich auf die \u00dcberpr\u00fcfung des \u201eAusgleiches\u201c (<i>\u00e9quilibre<\/i>) zwischen diesen widerstreitenden Interessen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es soll also festgestellt werden, ob der Interessenausgleich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei dieser Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich aber der Staatsrat auf die unbestimmte Aussage, dass das ihm vorgelegte Gesetz zwischen den entgegengesetzten Interessen einen Ausgleich schafft, der nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Somit wird eine Verletzung des Rechts auf Eigentumsschutz aus Art. 1 des ersten Protokolls zur EMRK verneint.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen von der Verletzung der Pflicht zur Verwendung der franz\u00f6sischen Sprache, welche zur Nichtigkeit der Gesetzes Nr 2012-10 und 2012-12 f\u00fchrt, gab es also an den vorgelegten Gesetzen nichts zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Weiterf\u00fchrend:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Volltext des Urteils: <a href=\"http:\/\/www.conseil-etat.fr\/fr\/selection-de-decisions-du-conseil-d-etat\/mme-c-et-autres.html\">http:\/\/www.conseil-etat.fr\/fr\/selection-de-decisions-du-conseil-d-etat\/mme-c-et-autres.html<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Text der beiden Stellungnahmen des Staatsrats zur Vereinbarkeit der Verfassung mit der europ\u00e4ischen Sprachencharta ist leider zur Zeit nicht online verf\u00fcgbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Franz\u00f6sisches \u00d6ffentliches Recht (LFOER) der Universit\u00e4t des Saarlandes Staatsrat, Rs. 361767, am 13.06.2013, vereinigte 10. und 9. Unterabteilungen (Conseil d\u2019Etat, N\u00b0361767, 13.06.2013, 10\u00e8me et 9\u00e8me sous-sections r\u00e9unies) Eine der Besonderheiten Frankreichs im europ\u00e4ischen Vergleich besteht darin, dass es sich selbst als Einheitsstaat, als eine \u00ab\u00a0unteilbare Republik\u00a0\u00bb (\u201er\u00e9publique indivisible\u201c) im Art. 1, Satz 1 seiner gegenw\u00e4rtigen Verfassung (constitution) bezeichnet, dessen (einzige) Sprache gem. Art. 2, Satz 1 die franz\u00f6sische sein soll (\u201eLa langue de la R\u00e9publique est le fran\u00e7ais\u201c). Der franz\u00f6sische Staat hat sich im Laufe der Zeit aus den unterschiedlichsten Provinzen, mit jeweils unterschiedlichen Dialekten, gebildet. Dazu kamen sp\u00e4ter im Laufe der Kolonialisierung weitere Gebiete, von denen manche zu den heutigen \u00dcberseegebieten des franz\u00f6sischen Staatsgebietes wurden. Vor allem in diesen Gebieten werden noch heute allt\u00e4glich lokale Sprachen und Dialekte gesprochen. Diesen regionalen Sprachen wird im Art. 75-1 der Verfassung dadurch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":135,"featured_media":8885,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","footnotes":""},"categories":[9002],"tags":[9126,10397,10399],"class_list":["post-8883","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-bijus-info-fr","tag-autonomie-2","tag-langues-regionales","tag-regionalsprachen","type-de-publication-f-bijus","bijusbiblio_deutsch-regionalsprachen","bijusbiblio_deutsch-sonderstatus","bijusbiblio_deutsch-staatseinheit","bijusbiblio_deutsch-verfassungsrecht","bijusbiblio_francais-droit-constitutionnel","bijusbiblio_francais-langues-regionales","bijusbiblio_francais-statut-de-la-polynesie","bijusbiblio_francais-unite-de-letat"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8883","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/135"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8883"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8883\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/8885"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8883"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8883"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8883"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}