{"id":8777,"date":"2013-11-14T18:25:14","date_gmt":"2013-11-14T18:25:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bijus.eu\/?p=8777"},"modified":"2013-11-19T14:15:01","modified_gmt":"2013-11-19T14:15:01","slug":"das-akw-fessenheim-darf-am-netz-bleiben-eine-kommentierende-darstellung-der-entscheidung-des-franzosischen-verfassungsrats-des-28-06-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bijus.eu\/?p=8777","title":{"rendered":"Das AKW-Fessenheim darf am Netz bleiben: eine kommentierende Darstellung der Entscheidung des franz\u00f6sischen Verfassungsrats des 28.06.2013"},"content":{"rendered":"<p>von Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Franz\u00f6sisches \u00d6ffentliches Recht (LFOER) der Universit\u00e4t des Saarlandes<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\" align=\"center\"><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify\">\n<li><b>Conseil d\u2019Etat, 28.06.2013, <i>Association Trinationale de Protection Nucl\u00e9aire (ATPN)<\/i>, AZ. 351986<\/b><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify\">Am 28. Juni 2013 traf der franz\u00f6sische Verwaltungsrat (<i>Conseil d\u2019Etat)<\/i> das letzte Urteil \u00fcber das Schicksal des unmittelbar an der deutschen Grenze gelegenen Atomkraftwerkes (AKW) Fessenheim:, mangels gravierender und unmittelbar bevorstehender Gefahren (\u201e<i>risques graves et imminents<\/i>\u201c), welche sein (vorl\u00e4ufiges) Ausschalten rechtfertigen w\u00fcrden, darf das AKW am Netz bleiben<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Fessenheim ist das \u00e4lteste AKW Frankreich und zieht eine lange Geschichte an gerichtlichen Auseinandersetzungen hinter sich, vom (erfolglosen) Widerspruch gegen das Dekret des 3. Februar 1972 beginnend, welches die Errichtung des AKW beschloss, bis zum hier vorgestellten Urteil des 28. Juni 2013. Inzwischen ist auch mehrmals seitens Umweltschutzverb\u00e4nden versucht worden, das Ausschalten des AKW auf dem gerichtlichen Weg zu erwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall hatten mehrere Vereine, darunter der in Frankreich, Deutschland und der Schweiz aktive Trinationaler Atomschutzverband-TRAS (<i>Association Trinationale de Protection Nucl\u00e9aire-ATPN<\/i>) die Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit (<i>Autorit\u00e9 de s\u00e9curit\u00e9 nucl\u00e9aire<\/i>) sowie die Wirtschafts-, Umwelt- und Industrieminister mit einem Antrag auf vollst\u00e4ndiges und sofortiges Ausschalten des AKW ersucht.\u00a0 Dieser Antrag wurde aber durch stillschweigende Entscheidung abgelehnt <i>(d\u00e9cision implicite de rejet<\/i>). Unter \u201estillschweigender Ablehnungsentscheidung\u201c ist im franz\u00f6sischen Verwaltungsrecht eine Entscheidung einer Verwaltungsbeh\u00f6rde zu verstehen, welche darin zu sehen ist, dass die ersuchte Beh\u00f6rde nach Eingang eines Antrags innerhalb einer gesetzlichen oder durch Dekret festgelegten Frist nicht reagiert. Widerspruch darf gegen eine solche stillschweigende Ablehnungsentscheidung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beschwerdef\u00fchrer hatten, jeweils im Eilverfahren <i>(proc\u00e9dure de r\u00e9f\u00e9r\u00e9),<\/i> Antr\u00e4ge auf Nichtigkeitserkl\u00e4rung der Entscheidung der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit beim Verwaltungsgericht (<i>Tribunal administratif<\/i>) von Stra\u00dfburg sowie der Ministerialentscheidungen beim Verwaltungsgericht von Paris gestellt. Der Weg des Eilverfahrens war aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Gefahren, welche die Schlie\u00dfung des AKW abwenden sollte, er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Antr\u00e4ge wurden von beiden Verwaltungsgerichten abgelehnt. Die Beschwerdef\u00fchrer legten anschlie\u00dfend beim Verwaltungsrat Berufung gegen beide Entscheidungen ein: im Rahmen des Eilverfahrens findet keine zweite (Berufungs)Instanz vor den Verwaltungsgerichtsh\u00f6fen (<i>cours administratives d\u2019appel<\/i>) statt. Der Weg zum h\u00f6chsten franz\u00f6sischen Verwaltungsgericht ist stattdessen unmittelbar nach der Verk\u00fcndung eines Urteils erster Instanz ge\u00f6ffnet Der Verwaltungsrat entschied sich, beide Rechtssachen (Berufungsverfahren gegen das Urteil des Stra\u00dfburger Verwaltungsgerichts und Berufungsverfahren gegen das Urteil des Pariser Verwaltungsgerichts) zu verbinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die eben genannten Minister w\u00e4ren f\u00fcr den Erlass einer Ausschaltungsentscheidung aufgrund des Art. L. 593-21 des Umweltgesetzbuches (<i>Code de l\u2019environnement<\/i>) zust\u00e4ndig gewesen, welcher sie dazu erm\u00e4chtigt, beim Vorliegen gravierender Gefahren f\u00fcr die im Art. L. 593-1 desselben Gesetzbuches aufgez\u00e4hlten Interessen (\u00f6ffentliche Sicherheit, Gesundheit und Hygiene), den Betrieb eines AKW f\u00fcr den zur Beseitigung dieser Gefahren erforderlichen Zeitraum zu suspendieren. Art. L. 593-22 desselben Gesetzbuches erm\u00e4chtigt die Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit dazu, beim Vorliegen \u00a0gravierender und bevorstehender Gefahren den Betrieb eines AKW vor\u00fcbergehend selbst \u00a0zu untersagen, bis zu einer Regierungsentscheidung \u00fcber das k\u00fcnftige Schicksal des betroffenen AKW. Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass sofern die Voraussetzungen f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Suspendierungsentscheidung der Beh\u00f6rde vorliegen (insb. diejenige einer gravierenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr), <i>a fortiori<\/i> diejenigen f\u00fcr eine Ministerialentscheidung (\u201egravierende Gefahr\u201c) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Obwohl die betreffenden Regelungen nur zur vor\u00fcbergehenden Ausschaltung eines AKW erm\u00e4chtigen, haben sich die Beschwerdef\u00fchrer auch vor dem Verwaltungsrat daf\u00fcr entschieden, die vollst\u00e4ndige und sofortige Ausschaltung des AKW (\u201e<i>suspension imm\u00e9diate et compl\u00e8te<\/i>\u201c) zu beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vor dem Verwaltungsrat wurden einerseits Argumente bez\u00fcglich der sog. externen Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit (<i>moyens de<\/i> <i>l\u00e9galit\u00e9 externe<\/i>), d.h. bez\u00fcglich Verfahren und Form der angefochtenen Entscheidung, geltend gemacht (A.), andererseits bez\u00fcglich ihrer sog. internen Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit (<i>moyens de l\u00e9galit\u00e9 interne<\/i>), d.h. ihrer Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem Recht (B.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b><\/b><b>A. Externe Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hinsichtlich der externen Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst die Verfassungswidrigkeit der Art. L. 593-7 bis L. 593-11 des Umweltgesetzbuchs, welche als Rechtsgrundlage f\u00fcr die beiden vor dem Verwaltungsrat widersprochenen Entscheidungen anzusehen sind (I.): sollte ihre Rechtsgrundlage entfallen, w\u00e4ren die darauf gest\u00fctzten Entscheidungen rechtswidrig ergangen und dementsprechend f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der eben genannten Vorschriften wollten die Beschwerdef\u00fchrer im Wege der Verfassungsvorabentscheidungsfrage \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Dabei legen die Zivil- oder Verwaltungsgerichte, darunter auch der Verwaltungsrat, dem Verfassungsrat (<i>Conseil Constitutionnel<\/i>) gesetzliche Vorschriften zur \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Vereinbarkeit mit den franz\u00f6sischen Verfassungsbestimmungen vor. Die Zivil- und Verwaltungsgerichte m\u00fcssen die Entscheidung des Verfassungsrates abwarten, um die bei ihnen anh\u00e4ngige Rechtssache entscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch in der Hoffnung, durch den Wegfall der Rechtsgrundlage die Nichtigkeit der hierauf basierenden Entscheidungen zu erzwingen, r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer ferner die Unvereinbarkeit mit Art. 6 I der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf ein faires Verfahren) des der Entscheidung der Verwaltungsgerichte zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens (II.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b>I. Antrag auf Vorlage einer Frage zum Verfassungsrat <i>(Conseil Constitutionnel<\/i>) zur Vorabentscheidung \u00a0(<i>question prioritaire de constitutionalit\u00e9-QPC<\/i>)<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Meinung der Beschwerdef\u00fchrer sollten die oben genannten Vorschriften des Umweltgesetzbuches die Umweltcharta (<i>Charte de l\u2019environnement<\/i>) missachten, welche in der franz\u00f6sischen Rechtsordnung Verfassungsrang genie\u00dft. Der Verfassungsrat darf aber nur \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit gesetzlicher Vorschriften entscheiden, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht vorlag. Denn diese Vorschriften des Umweltgesetzbuchs wurden auf der Grundlage einer vom Parlament erteilten Erm\u00e4chtigung der Regierung zur Rechtsetzung erlassen. Die Regierung wird in einem solchen Fall durch sog. Ordonnanzen <i>(ordonnances<\/i>) t\u00e4tig, welche anschlie\u00dfend einer parlamentarischen Ratifizierung nach Art. 38 der Verfassung bed\u00fcrfen, um in Gesetzesrang zu erstarken. Solange diese Ratifizierung ausbleibt, sind die auf diesem Wege erlassenen Rechtsnormen als Verwaltungsakte anzusehen: f\u00fcr deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung der Verfassungsrat sich nicht als zust\u00e4ndig sieht. Somit war der Antrag auf Verfassungsvorabentscheidungsfrage abzulehnen (Rn. 4).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grds. ist der Verwaltungsrat selbst f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung von Verwaltungsakten zust\u00e4ndig. Eine solche Pr\u00fcfung ist aber erst dann vorzunehmen, wenn der vor dem Verfassungsrat widersprochene Verwaltungsakt sich tats\u00e4chlich auf den (h\u00f6herrangigen) Verwaltungsakt als Rechtsgrundlage st\u00fctzt, dessen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von den Beschwerdef\u00fchrern in Frage gestellt wird. Die in diesem Fall widersprochenen Rechtsakte (die stillschweigenden Entscheidungen der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit sowie der Minister) waren aber nicht zur Durchf\u00fchrung der Art. L. 593-7 bis L. 593-11 des Umweltgesetzbuchs erlassen worden, welche das Erlaubnisverfahren zur Er\u00f6ffnung eines AKW regeln und sind somit nach Ansicht des Verwaltungsrates nicht als Rechtsgrundlage der stillschweigenden Ablehnungsentscheidungen anzusehen. Aus diesem Grund entfalle der Bedarf nach einer Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung dieser Ordonnanzen (Rn. 5). Der Verwaltungsrat rechtfertigte mit diesen Ausf\u00fchrungen seine Entscheidung, diese Pr\u00fcfung, zu welcher er von Amts wegen berechtigt gewesen w\u00e4re (die Beschwerdef\u00fchrer hatten keinen dahingehenden Antrag gestellt), nicht durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b><\/b><b>II. Vereinbarkeit mit Art. 6 I EMRK des von den Verwaltungsgerichten durchgef\u00fchrten Ermittlungsverfahrens <\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beschwerdef\u00fchrer hatten ferner vor dem Verwaltungsrat eine Verletzung des Art. 6 I EMRK durch das Ermittlungsverfahren ger\u00fcgt. Diese Verletzung liege erstens in der mangelnden \u00d6ffentlichkeit des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens und zweitens darin, dass die Beschwerdef\u00fchrer nur drei Vertreter im Rahmen des Verfahrens hatten ernennen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Verwaltungsrat zitiert in seinem Urteil ausf\u00fchrlich die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Gesetzbuches der Verwaltungsgerichtsbarkeit (<i>Code de justice administrative<\/i>), Art. R. 623-1, R. 623-2 sowie R. 623-3 und stellt fest, dass diese Vorschriften die Er\u00f6ffnung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens dem Ermessen des entscheidenden Gerichts \u00fcberlassen. Ferner sei dieses Verfahren nicht durch diese Regelungen einem \u00d6ffentlichkeitserfordernis unterworfen. Dar\u00fcber hinaus sei nach Ansicht des Verwaltungsrats kein Versto\u00df gegen die anwendbaren Verfahrensvorschriften in dem Umstand zu sehen, dass die Vertreterzahl beider Verfahrensparteien (der Beschwerdef\u00fchrer sowie der verklagten Beh\u00f6rden) auf drei begrenzt wurde. Somit hatte der Verwaltungsrat festgestellt, dass die entscheidenden Gerichte das einschl\u00e4gige Verfahrensrecht beachtet hatten, aber noch nicht, dass diese Verfahrensvorschriften im Einklang mit der EMRK standen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verwaltungsakt) \u00a0mit V\u00f6lker- oder Europarecht (darunter sind sowohl Unionsrecht als \u00a0EMRK) darf von jedem Richter der \u201eordentlichen\u201c Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen werden, und der Verfassungsrat sieht sie nicht als zu seinem Aufgabenkreis geh\u00f6rend. Diese Frage musste also vom Verwaltungsrat entschieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieser beschr\u00e4nkte sich aber auf die knappe Aussage, dass \u201ein jedem Falle\u201c (\u201e<i>en tout \u00e9tat de cause<\/i>\u201c, Rn. 7) kein Versto\u00df gegen Art. 6 I EMRK in den beiden eben beschriebenen Umst\u00e4nden zu sehen sei, ohne jedoch die detaillierte dreiteilige Pr\u00fcfung \u201eEr\u00f6ffnung des Schutzbereiches &#8211; Vorliegen eines Eingriffs &#8211; Rechtfertigung\u201c vorzunehmen, welche von einem deutschen Juristen erwartet werden w\u00fcrde. Darin ist allerdings keine Besonderheit\u00a0 dieser Entscheidung bzw. keine Abweichung der \u00fcblichen Rechtsprechung und der \u00fcblichen Rechtsanwendungsmethoden des Verwaltungsrats zu sehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><b><\/b><b>B. Interne Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung des materiellen Inhalts der ihm vorgelegten Entscheidungen der beiden unteren Gerichte wurden drei Fragen entschieden: ob die von der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit angewandten Untersuchungsmethoden einen gen\u00fcgenden Schutz der im Art. L. 593-1 Umweltgesetzbuch genannten Interessen (\u00f6ffentliche Sicherheit, Gesundheit und Hygiene) gew\u00e4hren (I.), ob s\u00e4mtliche einzelnen Risiken von der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt worden waren (II.), und letztendlich ob ein Versto\u00df gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) in der Ablehnung der Schlie\u00dfung des AKW Fessenheim erblickt werden kann (III.).<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b><\/b><b>I. Einw\u00e4nde gegen die angewandte \u00dcberpr\u00fcfungsmethode<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hier darf legitimer Weise die Frage gestellt werden, wie der (Verwaltungs-)Richter eine solche hochkomplexe technische Frage entscheiden soll: angeblich hat im vorliegenden Fall der Verwaltungsrat nach eindeutigen, groben\u00a0 methodischen Fehlern der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit gesucht. Er stellte fest, die Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit habe auch Extremsituationen in Betracht gezogen, sowie die M\u00f6glichkeit der gleichzeitigen Verwirklichung mehrerer Risiken (z. B. \u00dcberflutung und Erdbeben) ber\u00fccksichtigt (Rn. 11).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dar\u00fcber hinaus wurde die Frage der Bindungswirkung der von dieser Beh\u00f6rde zum Zwecke der Konkretisierung der Sicherheitsvorgaben des Umweltgesetzbuches erlassenen \u201eSicherheitsgrundregeln\u201c (\u201e<i>r\u00e8gles fondamentales de s\u00fbret\u00e9<\/i>\u201c)\u00a0 auf den Betreiber eines AKW mitbeantwortet: nach Ansicht des Verwaltungsrats entfalten diese Grundregeln keine Bindungswirkung. Ihr Name soll auch aus diesem Grund demn\u00e4chst zu \u201eLeitfaden der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit\u201c (\u201e<i>guides de l\u2019Autorit\u00e9 de s\u00fbret\u00e9 nucl\u00e9aire<\/i>\u201c) umgewandelt werden \u2013 eine Entwicklung, welche vom Verwaltungsrat in seinem Urteil ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wurde (Rn. 12). Daher seien keine gravierenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahren in einer Abweichung von diesen Grundregeln durch den Betreiber des jeweiligen AKW zu sehen, solange der Betreiber selbst Ma\u00dfnahmen gleicher Wirkung (\u201e<i>mesures d\u2019effet \u00e9quivalent<\/i>\u201c) zur Einhaltung der (bindenden) Sicherheitsvorschriften des Umweltgesetzbuches ergriffen hatte. Damit habe die Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit keine ihrer Pflichten dadurch verletzt, dass sie aus dieser Abweichung nicht auf das Vorliegen gravierender und unmittelbar bevorstehender Risiken geschlossen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b><\/b><b>II. Vorliegen gravierender und unmittelbar bevorstehender Gefahren<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">H\u00e4tte der Verfassungsrat die Sicherheitsgrundregeln als bindende Rechtsvorschriften erkl\u00e4rt, h\u00e4tte er sich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, in jeder Abweichung von diesen Vorgaben einen Versto\u00df gegen bindende Rechtsnormen zu sehen, in welchem u.U. die Schaffung eines gravierenden und unmittelbar bevorstehenden Risikos h\u00e4tte gesehen werden k\u00f6nnen. Da der h\u00f6chste Verwaltungsrichter sich diesen Weg gesperrt hatte, musste er eine detaillierte Pr\u00fcfung der Vorgehensweise der Beh\u00f6rde und der Minister f\u00fcr jedes einzelne von den Beschwerdef\u00fchrern genannte Risiko vornehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Sollte allerdings die Bewertung von Atomrisiken nicht besser den Fachexperten \u00fcberlassen werden? Die \u00f6ffentliche Hand\u00a0 hat aber im Laufe der Zeit immer mehr hochtechnische Aufgaben \u00fcbernommen: sollte man die im Laufe der Erf\u00fcllung dieser Aufgaben entstehenden Rechtsstreitigkeiten den Fachleuten \u00fcberlassen, w\u00fcrde damit zumindest der Schein einer durch die Verwaltungsgerichtbarkeit gew\u00e4hrleistenden \u00f6ffentlichen, fairen und gerechten Justiz aufgegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Verwaltungsrat schien sich aber der Schwierigkeiten der ihm auferlegten Aufgabe bewusst zu sein, eine derart komplexe technische Frage wie den Grad an erforderlichem Atomschutz zu entscheiden: alleine der Hinweis, dass der Betreiber eines AKW nur insofern von den Vorgaben der Beh\u00f6rde f\u00fcr Atomsicherheit abweichen darf, dass er Schutzma\u00dfnahmen gleicher Wirkung erl\u00e4sst (Rn. 12), deutet auf die Absicht des Verwaltungsrats, eine tiefgehende und detaillierte Pr\u00fcfung des Vorliegens gravierender und unmittelbar bevorstehender Gefahren vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus wird bei jeder einzelnen \u00fcberpr\u00fcften Gefahr auf die Formulierung \u201ees ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen, dass\u2026\u201c <i>(\u201eil r\u00e9sulte de l\u2019instruction que\u2026<\/i>\u201c) zur\u00fcckgegriffen: damit wollte der Verwaltungsrat deutlich zum Ausdruck bringen, dass er sich gr\u00fcndlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und sich dabei geb\u00fchrend Fachinformation bei Experten eingeholt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Weder in seismischen Gefahren, noch in der \u00dcberflutungsgefahr und ebenso wenig in den unzureichenden Ma\u00dfnahmen gegen besondere Risiken sowie der im Vergleich mit anderen AKW erh\u00f6hten Anzahl sah der Verwaltungsrat das gravierende und unmittelbar bevorstehende Gefahren. Oder sollte in dieser Entscheidung eine mangelnde Bereitschaft des h\u00f6chsten franz\u00f6sischen Verwaltungsrichters gesehen werden, selbst die brennende politische Frage des Ausschaltens eines AKW zu entscheiden bzw. den Willen, diese schwerwiegende Entscheidung den (franz\u00f6sischen? europ\u00e4ischen?) politischen Entscheidungstr\u00e4gern zu \u00fcberlassen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beschwerdef\u00fchrer hatten auch die Unvereinbarkeit der einschl\u00e4gigen Schadstoffaussto\u00dfnormen mit Unionsrecht sowie mit dem \u00dcbereinkommen zum Schutz des Rheins vom 12. April 1999 ger\u00fcgt: zwar halte sich das AKW Fessenheim an den franz\u00f6sischen Vorgaben, diese bilden aber geringere, und somit unzul\u00e4ssige, Standards als die eben erw\u00e4hnten internationalen Normen. In dieser Abweichung von bindenden Normen des Unions- und V\u00f6lkerrechts sei aber nach dem Verwaltungsrat keine gravierende und unmittelbare Gefahr i.S.d. Art. L. 593-22 Umweltgesetzbuch zu erblicken (Rn. 18).<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b>III.\u00a0<\/b><b>Vereinbarkeit des Fortbetriebs des AKW Fessenheim mit Art. 2 EMRK<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Schlie\u00dflich machten die Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass der franz\u00f6sische Staat den Art. 2 EMRK dadurch verletze, dass er das AKW Fessenheim weiter am Netz lie\u00df. Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Argument werden nicht im Urteil des Verwaltungsrats wiedergegeben, allerdings kann darunter nur zu verstehen sein, dass der franz\u00f6sischen Staat seine positive Verpflichtung aus dem Art. 2 EMRK, das Leben aller sich auf seinem Territorium befindenden Menschen zu sch\u00fctzen, dadurch verletze, dass er diese Menschen den durch den Betrieb des AKW verursachten gravierenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahren aussetze. Der franz\u00f6sische Staat m\u00fcsse also, um seiner Verpflichtung aus Art. 2 EMRK nachzukommen, das AKW ausschalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Verfassungsrat war bei diesem Pr\u00fcfungspunkt bereits zum Ergebnis gelangt, dass der Betrieb des AKW Fessenheim keine solche Gefahr f\u00fcr die im Art. L. 593-1 Umweltgesetzbuch aufgelisteten Interessen darstelle: damit k\u00f6nne nur folgerichtig das Argument einer Verletzung des Art. 2 EMRK verworfen werden (Rn. 20).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Rein dogmatisch sollte an dieser Stelle erneut erw\u00e4hnt werden, dass nur die \u00f6ffentliche Sicherheit, Gesundheit und Hygiene zu den eben erw\u00e4hnten Interessen z\u00e4hlen: das menschliche Leben wird nicht <i>per nominem<\/i> erw\u00e4hnt. Diese Interessentrilogie scheint aber die Komponente des menschlichen Lebens in seinen physischen Elementen zu erfassen: die Schutznorm des Art. L. 593-1 Umweltgesetzbuch kann also als auf den Schutz des menschlichen Lebens und nicht blo\u00df der einzelnen physischen Bestandteile dieses Lebens abzielend, ausgelegt werden. Damit ist an der Schlussfolgerung des Verwaltungsrats nichts zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob der Trinationale Atomschutzverband noch den Weg zum Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) bestreiten wird. Daf\u00fcr m\u00fcsste eine sechsmonatige Frist ab \u201eKenntnisnahme\u201c (d.h. im vorliegenden Fall Verk\u00fcndung) des Urteils des Verwaltungsrats eingehalten werden (s. Art. 35 I EMRK), welche noch nicht verstrichen ist. Jedoch ist der Webseite dieses Verbands nicht zu entnehmen, ob er ein solches Vorhaben verfolgt. Sollte der EGMR die Sache zur Entscheidung annehmen, w\u00fcrde damit das erste Urteil dieses Gerichtshofs zu Atomfragen ergehen, sei es unter dem Blickwinkel des Art. 2 EMRK oder eines anderen durch die Konvention und ihre Protokolle gew\u00e4hrleisteten Rechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Weiterf\u00fchrend:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Volltext des Urteils des Verfassungsrats (auf franz\u00f6sisch): <a href=\"http:\/\/www.conseil-etat.fr\/fr\/selection-de-decisions-du-conseil-d-etat\/ce-28-juin-2013-association-trinationale-de-protection-nucleaire-et-autres.html\">http:\/\/www.conseil-etat.fr\/fr\/selection-de-decisions-du-conseil-d-etat\/ce-28-juin-2013-association-trinationale-de-protection-nucleaire-et-autres.html<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pressemitteilung zum Urteil des Verfassungsrats (auf franz\u00f6sisch): <a href=\"http:\/\/www.conseil-etat.fr\/node.php?articleid=2999\">http:\/\/www.conseil-etat.fr\/node.php?articleid=2999<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Webseite des Trinationalen Atomschutzverbands (auf deutsch): <a href=\"http:\/\/www.atomschutzverband.ch\/\">http:\/\/www.atomschutzverband.ch\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Franz\u00f6sisches \u00d6ffentliches Recht (LFOER) der Universit\u00e4t des Saarlandes \u00a0 Conseil d\u2019Etat, 28.06.2013, Association Trinationale de Protection Nucl\u00e9aire (ATPN), AZ. 351986 Am 28. Juni 2013 traf der franz\u00f6sische Verwaltungsrat (Conseil d\u2019Etat) das letzte Urteil \u00fcber das Schicksal des unmittelbar an der deutschen Grenze gelegenen Atomkraftwerkes (AKW) Fessenheim:, mangels gravierender und unmittelbar bevorstehender Gefahren (\u201erisques graves et imminents\u201c), welche sein (vorl\u00e4ufiges) Ausschalten rechtfertigen w\u00fcrden, darf das AKW am Netz bleiben Fessenheim ist das \u00e4lteste AKW Frankreich und zieht eine lange Geschichte an gerichtlichen Auseinandersetzungen hinter sich, vom (erfolglosen) Widerspruch gegen das Dekret des 3. Februar 1972 beginnend, welches die Errichtung des AKW beschloss, bis zum hier vorgestellten Urteil des 28. Juni 2013. Inzwischen ist auch mehrmals seitens Umweltschutzverb\u00e4nden versucht worden, das Ausschalten des AKW auf dem gerichtlichen Weg zu erwirken. Im vorliegenden Fall hatten mehrere Vereine, darunter der in Frankreich, Deutschland und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":135,"featured_media":8778,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","footnotes":""},"categories":[9002],"tags":[9050,9047,9052,9053,9046,9055,9049,9051,9054,9048],"class_list":["post-8777","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-bijus-info-fr","tag-atomenergie-2","tag-atomkraftwerke","tag-autorite-de-surete-nucleaire","tag-behorde-fur-atomsicherheit","tag-centrale-nucleaire-2","tag-decision-implicite-de-rejet","tag-droit-de-lenvironnement-2","tag-energie-atomique","tag-stillschweigende-entscheidung","tag-umweltrecht-2","bijusbiblio_deutsch-atomrecht","bijusbiblio_deutsch-umweltrecht","bijusbiblio_deutsch-verwaltungsrecht","bijusbiblio_francais-droit-administratif","bijusbiblio_francais-droit-de-lenergie-atomique","bijusbiblio_francais-droit-de-l-environnement"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8777","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/135"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8777"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8777\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/8778"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8777"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8777"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8777"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}