{"id":10826,"date":"2016-07-13T13:26:26","date_gmt":"2016-07-13T13:26:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bijus.eu\/?p=10826"},"modified":"2016-07-14T14:23:00","modified_gmt":"2016-07-14T14:23:00","slug":"reform-des-franzosischen-schuldrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bijus.eu\/?p=10826","title":{"rendered":"Reform des franz\u00f6sischen Schuldrechts"},"content":{"rendered":"<h1 style=\"text-align: center\"><strong>Reform des franz\u00f6sischen Schuldrechts<\/strong><\/h1>\n<h3 style=\"text-align: center\"><strong>Dr. Alfred Fink, Rechtsanwalt und Avocat, Taylor Wessing, Paris<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die\u00a0franz\u00f6sische Regierung hat am 10. Februar 2016 die Rechtsverordnung zur Reform des franz\u00f6sischen Schuldrechts<sup>1<\/sup>\u00a0erlassen, die am 11. Februar 2016 im franz\u00f6sischen Gesetzblatt ver\u00f6ffentlicht wurde (\u201e<strong>Schuldrechtsverordnung<\/strong>\u201c)<sup>2<\/sup>. In der beigef\u00fcgten \u00dcbersicht haben wir Ihnen stichwortartig die wesentlichen Neuerungen der ver\u00f6ffentlichten Schuldrechtsverordnung zusammengestellt.<\/p>\n<p>Wie Sie der \u00dcbersicht entnehmen k\u00f6nnen, bringt die Schuldrechtsverordnung eine umfassende Modernisierung und Vereinfachung des franz\u00f6sischen Schuldrechts mit sich. Die tiefgreifenden \u00c4nderungen strahlen in alle Bereiche des Vertragsrechts aus. Es ist deshalb unerl\u00e4sslich, sich schon jetzt mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen. Mit diesem Client Alert m\u00f6chten wir sie auf die im Herbst in Kraft tretende Schuldrechtsverordnung aufmerksam machen, welche zahlreiche \u00c4nderungen vorsieht, die insbesondere Auswirkungen auf das franz\u00f6sische Gesellschafts-, Bank- und Grundst\u00fccksrecht haben wird. Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf weitere Informationen und Veranstaltungen am Ende dieses Client Alerts.<\/p>\n<ol>\n<li><strong> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Grunds\u00e4tzliches zum Inkrafttreten der Schuldrechtsverordnung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Schuldrechtsverordnung tritt erst an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung den Entwurf des Ratifizierungsgesetzes zur Schuldrechtsverordnung beim Parlament einreicht. Die Verfasser der Schuldrechtsverordnung haben in Artikel 9 vorgesehen, dass diese erst zum 1. Oktober 2016 in Kraft treten soll, weil der Praxis Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit den einschneidenden \u00c4nderungen vertraut zu machen.<\/p>\n<p>Rechtsgesch\u00e4fte, die zwischen dem 11. Februar und dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden, unterliegen damit noch, von den nachfolgend beschriebenen Ausnahmen abgesehen, dem derzeit geltenden Recht. Die Gerichte werden auf Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.\u00a0Oktober anh\u00e4ngig werden, die derzeit geltenden Bestimmungen anwenden.<\/p>\n<p>Gleichwohl darf erwartet werden, dass die Neuregelungen bereits heute die Rechtsprechung beeinflussen und zwar insbesondere die Bestimmungen, die die bisherige Rechtsprechung des obersten franz\u00f6sischen Gerichtshofs (Cour de Cassation) in Frage stellen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausnahmen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Obwohl die Schuldrechtsverordnung erst ab dem 1. Oktober 2016 angewandt werden soll, sieht Artikel\u00a09 drei vorab anwendbare Ausnahmen vor, wenn die nachfolgenden Rechtsgesch\u00e4fte im Zeitraum zwischen der Einreichung des Entwurfs des Ratifizierungsgesetzes und dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn ein \u2018<em>pacte de pr\u00e9f\u00e9rence\u2019<\/em> (neuer Artikel 1123 des franz\u00f6sisches Zivilgesetzbuchs) abgeschlossen wird:<\/li>\n<\/ul>\n<p>Beim <em>pacte de pr\u00e9f\u00e9rence<\/em> handelt es sich um einen Vorvertrag, bei dem sich der Versprechende dem Beg\u00fcnstigten gegen\u00fcber verpflichtet, diesem ein Gesch\u00e4ft (z.B. Verkauf seines Grundst\u00fccks) anzudienen, wenn er sich zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt entschlie\u00dfen sollte, das Gesch\u00e4ft abschlie\u00dfen zu wollen. Wenn beim <em>pacte de pr\u00e9f\u00e9rence<\/em> der Versprechende anschlie\u00dfend das Gesch\u00e4ft (versprechenswidrig) mit einem Dritten abschlie\u00dft, so kann der Beg\u00fcnstigte vom Versprechenden Schadensersatz verlangen. Sollte der Beg\u00fcnstigte nachweisen k\u00f6nnen, dass der Dritte bei Vertragsabschluss von der Existenz des Versprechens und vom Entschluss des Beg\u00fcnstigten, das Gesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen zu wollen, wusste, so kann der Beg\u00fcnstigte bei Gericht entweder die Nichtigkeit des Gesch\u00e4fts oder die Ersetzung des Dritten durch ihn selbst im Vertrag beantragen.<\/p>\n<p>Die Schuldrechtsverordnung gibt dem Dritten die M\u00f6glichkeit, den Beg\u00fcnstigten schriftlich aufzufordern, sich innerhalb einer angemessen Frist zu erkl\u00e4ren, ob ein<em>pacte de pr\u00e9f\u00e9rence <\/em>besteht und ob der Beg\u00fcnstigte entschlossen ist, das Gesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen. Der Dritte muss in seinem Schreiben ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass der Beg\u00fcnstigte nicht mehr vor Gericht die Nichtigkeit des Gesch\u00e4fts oder seine Ersetzung geltend machen kann, wenn er die Frist ungenutzt verstreichen l\u00e4sst.<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht (neuer Artikel 1158 des franz\u00f6sisches Zivilgesetzbuchs):<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Schuldrechtsverordnung sieht im gleichen Sinn im neuen Artikel 1158 des franz\u00f6sisches Zivilgesetzbuchs vor, dass wenn ein Dritter bei Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts Zweifel am Umfang der Vertretungsbefugnis eines Bevollm\u00e4chtigten hat, er den Vertretenen schriftlich auffordern kann, innerhalb einer angemessenen Frist die Vertretungsbefugnis zum Abschluss des jeweiligen Gesch\u00e4fts zu best\u00e4tigen. Im Schreiben muss der Dritte darauf hinweisen, dass der Stellvertreter zum Abschluss des Rechtsgesch\u00e4fts als ordnungsgem\u00e4\u00df bevollm\u00e4chtigt angesehen wird, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erhalten sollte.<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn ein aufrechtbares Rechtsgesch\u00e4ft best\u00e4tigt werden soll (neuer Artikel 1183 des franz\u00f6sisches Zivilgesetzbuch)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der (neue) Artikel 1183 des franz\u00f6sischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass eine Partei ihren Vertragspartner, der die Unwirksamkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts geltend machen k\u00f6nnte, auffordern kann, entweder das Rechtsgesch\u00e4ft zu best\u00e4tigen, oder eine entsprechende Nichtigkeitsklage innerhalb von sechs Monaten einzureichen \u201e<strong>Ausschlussfrist<\/strong>\u201c). Das Schreiben muss ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass das Rechtsgesch\u00e4ft als best\u00e4tigt gilt und somit nicht mehr vor Gericht angegriffen werden kann, wenn die Klage nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht werden sollte.<\/p>\n<p>Die vorgezogene Anwendung dieser Vorschriften liegt darin begr\u00fcndet, dass der Gesetzgeber in einem einfachen Verfahren einer Partei die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen will, eine unsichere Rechtslage (schnell) zu kl\u00e4ren. Das Befragungsrecht (<em>action interrogatoire<\/em>) greift weder in den laufenden Vertrag ein, noch modifiziert es die vertragsimmanenten Rechte und Pflichten der Parteien, sondern dient ausschlie\u00dflich der Rechtssicherheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><sup>1<\/sup> Ordonnance n\u00b0 2016-131 du 10 f\u00e9vrier 2016 portant r\u00e9forme du droit des contrats publi\u00e9e au Journal Officiel de la R\u00e9publique Fran\u00e7aise (JO) le 11 f\u00e9vrier 2016.<\/p>\n<p><sup>2 <\/sup>Gem\u00e4\u00df Artikel 38 der franz\u00f6sischen Verfassung kann die Regierung beim Parlament beantragen, ihr eine (befristete) Erm\u00e4chtigung zum Erlass einer rechtsvertretenden Rechtsverordnung zu erteilen, um Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die notwendig sind um ihr Regierungsprogramm durchzusetzen. Aufgrund eines solches Antrages kann das Parlament ein Erm\u00e4chtigungsgesetz (<em>loi d\u2019habilitation<\/em>) erlassen, das (i)\u00a0den Inhalt und Umfang der Ma\u00dfnahmen beschreibt, die die Regierung regeln kann, (ii) die Dauer bestimmt, w\u00e4hrend derer die Regierung die Erm\u00e4chtigung aus\u00fcben kann und (iii) die Frist festlegt, w\u00e4hrend derer die Regierung einen Gesetzesentwurf f\u00fcr das parlamentarische Best\u00e4tigungsgesetz beim Parlament (<em>projet de loi de ratification<\/em>) einreichen muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reform des franz\u00f6sischen Schuldrechts Dr. Alfred Fink, Rechtsanwalt und Avocat, Taylor Wessing, Paris &nbsp; Die\u00a0franz\u00f6sische Regierung hat am 10. Februar 2016 die Rechtsverordnung zur Reform des franz\u00f6sischen Schuldrechts1\u00a0erlassen, die am 11. Februar 2016 im franz\u00f6sischen Gesetzblatt ver\u00f6ffentlicht wurde (\u201eSchuldrechtsverordnung\u201c)2. 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