{"id":10397,"date":"2015-10-21T13:01:14","date_gmt":"2015-10-21T13:01:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bijus.eu\/?p=10397"},"modified":"2015-10-21T13:01:55","modified_gmt":"2015-10-21T13:01:55","slug":"die-rolle-der-vereine-im-franzosischen-medienrecht-verfassungsrechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bijus.eu\/?p=10397","title":{"rendered":"Die Rolle der Vereine im franz\u00f6sischen Medienrecht: Verfassungsrechtsprechung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Die Rolle der Vereine im franz\u00f6sischen Medienrecht: Verfassungsrechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr franz\u00f6sisches \u00f6ffentliches Recht (Universit\u00e4t des Saarlandes)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Am 16. Oktober 2015 hat der <em>Conseil Constitutionnel<\/em> Verfahrensvorschriften des franz\u00f6sischen Pressegesetzes aufgehoben, welche die Klagebefugnis von Vereinen bei Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen einschr\u00e4nkten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Damit wurde bereits zum zweiten Mal innerhalb zwei Jahren eine Verletzung prozessualer Grundrechte durch das Pressegesetz vom Jahre 1881 vor dem <em>Conseil Constitutionnel <\/em> ger\u00fcgt. In der Entscheidung vom 17. Mai 2013<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> wurden die Zulassungsvoraussetzungen einer Zivilklage vom <em>Conseil Constitutionnel <\/em>untersucht, und f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Die Entscheidung vom 16. Oktober 2015 ist die j\u00fcngere in einer Entscheidungsreihe, die einen immer st\u00e4rkeren Einfluss des Verfassungsrichters im Presserecht zeigt- ein Einfluss, der vor allem bei der nachtr\u00e4glichen Verfassungspr\u00fcfung von Gesetzen ausge\u00fcbt wird<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> (bis zur Er\u00f6ffnung dieser M\u00f6glichkeit durch die Verfassungsreform in August 2008 war nur eine <em>a priori<\/em> Verfassungskontrolle gesetzlicher Normen m\u00f6glich).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Entscheidung aus dem\u00a0Jahr 2013 besch\u00e4ftigte sich der <em>Conseil Constitutionnel <\/em>mit dem Artikel 53 des Pressegesetzes von 1881, welcher den Wohnsitz des Klageerhebers innerhalb des \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereiches des angerufenen Gerichts sowie die Anzeige der vorgeworfenen Taten bei der Staatsanwaltschaft sowie die wortw\u00f6rtliche Zitierung der betroffenen Aussagen und die Subsumierung dieser Aussage unter einen der Tatbest\u00e4nde des Pressegesetzes als Voraussetzungen zur Zulassung einer Zivilklage auf Schadenersatz nennt. Diese strengen Anforderungen lassen sich dadurch erkl\u00e4ren, dass das Pressegesetz als Strafgesetz konzipiert wurde<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>. Die Anforderungen des Artikels 53 dienen in einem Strafverfahren der Wahrung der Verteidigungsrechte. Mit der Er\u00f6ffnung der M\u00f6glichkeit der Zivilklage im Rahmen eines Zivilverfahrens wurden diese Vorschriften allerdings auf Zivilverfahren \u00fcbertragen, in welchen sich nicht der allm\u00e4chtige Staat und der Angeklagte gegen\u00fcber stehen, sondern zwei gleichgestellte (mit hoher Wahrscheinlichkeit privatrechtliche) Personen. Sich dieser Entwicklung bewusst hatte die erste Zivilkammer der <em>Cour de Cassation<\/em> angefangen, diese Anforderungen in Zivilverfahren zu lockern<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>. Vom Plenum der <em>Cour de Cassation<\/em> wurde allerdings am 15. Februar 2013 zugunsten einer vollen Anwendung des Artikels 53 entschieden<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>. F\u00fcnf Tage sp\u00e4ter, am 20. Februar 2013 wurde der <em>Conseil constitutionnel <\/em>von der ersten Zivilkammer mit der Sache befasst. Im Beschluss des 20. Februar 2013 wurde dem <em>Conseil Constitutionnel <\/em> die Frage gestellt, ob die Anwendung des Artikels 53 des Pressegesetzes eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Richter darstellt. Der <em>Conseil Constitutionnel <\/em>stellte fest, dass diese Anwendung keine \u201eerhebliche Verletzung\u201c (<em>atteinte substantielle<\/em>) dieses Rechts i.S. seiner Grundsatzentscheidung des 9. April 1996<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> darstellte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Entscheidung vom 16. Oktober 2015 wurden allerdings die betroffenen Vorschriften aufgehoben. Beschwerdef\u00fchrer war ein eingetragener Verein der rwandischen Gemeinschaft \u201e<em>Association Communaut\u00e9 Rwandaise de France\u201c<\/em>, deren Klage bereits an der Zul\u00e4ssigkeit gescheitert war. Nach Art. 48-2 des Pressegesetzes sind n\u00e4mlich nur seit f\u00fcnf Jahren eingetragenen Vereine klagebefugt, deren satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke in der Verteidigung moralischer Interessen sowie der <em>R\u00e9sistance<\/em> oder der deportierten Personen bestehen. Diese Vereine d\u00fcrfen in Strafverfahren wegen Verherrlichung von Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen, sowie von Vergehen und Verbrechen der Kollaboration mit dem Feind, die Rechte einer Zivilpartei aus\u00fcben. Auch wenn der Ausdruck \u201eKriegsverbrechen\u201c sich nicht ausschlie\u00dflich auf Taten des Zweiten Weltkrieges bezieht, ist Art. 48-2 <em>de facto<\/em> auf diese Verbrechen verengt: denn nur Vereine, die sich gegen diese Verherrlichung dieser dunklen Zeiten, Zivilklagen erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Allerdings taucht der Ausdruck \u201eKriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, sowie Vergehen und Verbrechen der Kollaboration mit dem Feind\u201c auch im Artikel 24 des Pressegesetzes auf, in welchem die Verherrlichung dieser Straftaten mit 45.000\u20ac Geldstrafe sowie 5 Jahre Freiheitsentziehung geahndet werden. Aus den Vorschriften des Artikels 24 resultiert nicht, dass der Ausdruck sich nur auf Straftaten aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus Artikel 48-2 i. V. m. Art. 24 des Pressegesetzes w\u00fcrde also resultieren, dass alle Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit zwar strafrechtlich auf der Grundlage des Pressegesetzes verfolgt werden k\u00f6nnen, eine Zivilklage durch einen Verein aber nur bei Verbrechen mit Bez\u00fcgen zum Zweiten Weltkrieg zul\u00e4ssig w\u00e4re \u2013 und dies nur wenn das satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke dieses Vereins auch einen Bezug zu dieser Zeit aufweisen w\u00fcrde. Es sei denn, der Ausdruck \u201eKriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit\u201c im Artikel 24 w\u00e4re derart auszulegen, dass darunter nur Verbrechen aus der Zweiten Weltkrieg zu subsumieren w\u00e4ren. Gegen diese Auslegung des Art. 24 spricht die Auslegung dieses Ausdrucks in anderen Normen. z. B. im <em>Code P\u00e9nal<\/em>, der vom <em>Conseil <\/em> in seiner Entscheidung erw\u00e4hnt wird (Rn. 6), aber auch internationale Rechtsnormen (die zwar nicht in der Entscheidung genannt werden, allerdings dem <em>Conseil Constitutionnel <\/em>vorlagen<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, bzw. der Gleichheit vor Recht und Justiz: Hinter dieser Entscheidung steht allerdings noch mehr auf Spiel als die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Vereine, die Rechte einer Zivilpartei auszu\u00fcben: es geht um die M\u00f6glichkeit, diese Verbrechen \u00fcberhaupt zu verfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Denn im franz\u00f6sischen Pressestrafrecht kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einer Pressestraftat nicht nur von Amts wegen beschlie\u00dfen (Art. 47 des Pressegesetzes), und ferner verf\u00fcgt sie \u00fcber eine Monopol der Strafverfolgung von Pressedelikten: im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht verf\u00fcgen Zivilparteien \u00fcber keine M\u00f6glichkeit, ein Strafverfahren einzuleiten (auch Art. 47). Durch dieses Monopol der Staatsanwaltschaft sollte die Pressefreiheit gesch\u00fctzt werden, indem Presseorganen sich nicht stets der M\u00f6glichkeit eines Strafprozesses ausgesetzt sehen<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>. Die M\u00f6glichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens durch eingetragene Vereine (Art. 48-1 bis 48-6) stellt insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Weitere Ausnahmen bestehen in der M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Opfer, in bestimmten F\u00e4llen die Verfolgung selbst auszul\u00f6sen (Art. 48 letzter Absatz), sowie in dem Erfordernis einer vorherigen Anzeigen durch den Opfer bei besonderen Pressevergehen (Art. 48 Nr. 1 bis 8). Diese Ausnahmen sollen f\u00fcr die Verwirklichung eines Ausgleichs zwischen Schutz der Presse und Schutz individueller Rechte sorgen- das Ziel des Pressegesetzes<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Entf\u00e4llt f\u00fcr die Gro\u00dfzahl der eingetragenen Vereine bzw. der Pressevergehen die M\u00f6glichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens, k\u00f6nnten viele derartige Vergehen unbestraft, und Opfer schutzlos, bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Gesetzgeber habe aber nicht eine mildere Strafe bzw. geringere Bestrafungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Pressvergehen gewollt, die nicht Straftaten des Zweiten Weltkrieges betreffen, nach Ansicht des <em>Conseil Constitutionnel <\/em>(Rn. 7). Ferner sei f\u00fcr den <em>Conseil Constitutionnel <\/em>diesen oder sonstigen Gesetzesvorschriften keine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des Kreises der zivilklageberechtigten Vereine auf diejenigen Vereine, die moralische Interessen und die Ehre der <em>Resistance<\/em> oder Vertriebenen des Zweiten Weltkrieges vertreten, insofern Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen betroffen sind (Rn. 7).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der <em>Conseil Constitutionnel <\/em>stellte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes fest- ohne jedoch f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Kreises der Klageberechtigen an alle Vereine zu pl\u00e4dieren: nur der Ausschluss der Vereine, deren Zweck in der Vertretung der Interessen und der Ehre der Opfer von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit, stellt f\u00fcr den <em>Conseil <\/em>einen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Allerdings wurde vom <em>Conseil Constitutionnel <\/em> nicht die Einschr\u00e4nkung auf die Vereine mit Bezug zum Zweiten Weltkrieg aufgehoben, sondern die Befugnis dieser Vereine, die Rechte der Zivilpartei bei Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschheit auszu\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Somit k\u00f6nnten Strafverfahren wegen solcher Verbrechen nur von der Staatsanwaltschaft er\u00f6ffnet werden. Zahlen zu Rolle der Vereine bei der Einleitung strafrechtlicher Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschheit sowie Kriegsverbrechen liegen leider noch nicht vor, und die Folgen dieser Entscheidung auf die Verfolgung dieser Verbrechen sind zurzeit noch nicht abzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auf jedem Fall schien der <em>Conseil Constitutionnel <\/em>der M\u00f6glichkeit der Einleitung eines Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit durch einen Vereinen (mit entsprechendem Zweck) eine gro\u00dfe Bedeutung beizumessen: die Entscheidung \u00fcber den Fortbestand dieser M\u00f6glichkeit liege nach Ansicht des <em>Conseil Constitutionnel<\/em> im Ermessen des alleinigen Gesetzgebers. F\u00fcr den <em>Conseil <\/em>sollte diese M\u00f6glichkeit sollte nicht infolge einer Gerichtsentscheidung wegen blo\u00dfer Unt\u00e4tigkeit des Gesetzgebers f\u00fcr immer verschwinden. Aus diesem Grund verschob der <em>Conseil <\/em> die aufhebende Wirkung seiner Entscheidung auf den 1. Oktober 2016: somit sollte dem Gesetzgeber ausreichend Zeit gegeben werden, um zu einer bewussten Entscheidung \u00fcber eine eventuelle Erweiterung der Klageberechtigung an alle Vereine mit entsprechendem Zweck. Die Vorsorge des <em>Conseil <\/em> ging bis zur Anordnung der Hemmung der Verj\u00e4hrungsfristen f\u00fcr diese Verbrechung bis zum Erlass neuer gesetzlicher Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Entscheidung ist in dieser Hinsicht umso mehr zu begr\u00fc\u00dfen, dass die vom <em>Conseil Constitutionnel<\/em> gestrichene Sonderstellung der Vereine mit Bezug auf den Zweiten Weltkrieg konnte entweder auf blo\u00dfe Fahrl\u00e4ssigkeit des Gesetzgebers zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, oder das Ergebnis reiflicher \u00dcberlegung eines Gesetzgebers darstellen, der die Zahl der Personen schrumpfen sah, die den Zweiten Weltkrieg erlebten hatten, und somit auch die Anzahl der Personen, die potenzielle Holocaustverleumdungen anzuzeigen. Dieser letzte Gesetzgeber h\u00e4tte spezifischen Vereinen die M\u00f6glichkeit gew\u00e4hren wollen, strafrechtlich gegen die Autoren solcher Aussagen zu agieren, um einer \u201eNormalisierung\u201c dieser Verbrechen bzw. ihrer Verherrlichung vorzubeugen. Von einer derartigen Zielsetzung ist in den Gesetzgebungsmaterialen nicht die Rede. Allenfalls ist die Zur\u00fcckhaltung des <em>Conseil Constitutionnel<\/em> in dieser Sache zu begr\u00fc\u00dfen. Ferner f\u00f6rdert diese Zur\u00fcckhaltung eine aktive Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Frage des Ausgleichs zwischen Presse- und Meinungsfreiheit und Schutz der Menschenw\u00fcrde durch das Verbot bestimmter Aussagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit dieser vorsorglichen Ma\u00dfnahme geht der <em>Conseil <\/em> auf dem Weg weiter, den er mit seiner Entscheidung des 28. Mai 2010<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> eingeschlagen hatte (in dieser Entscheidung hat der <em>Conseil <\/em>die Aussetzung aller laufenden Verfahren, in welchen die aufgehobenen Vorschriften entscheidungsrelevant w\u00e4ren, bis zum Erlass neuer Vorschriften durch den Gesetzgeber): der Weg eines Schiedsrichters in gesellschaftlichen Angelegenheiten- eines Richters, der sich de Folgen seiner Entscheidungen auf die Gesellschaft, jenseits des Rechts, bewusst ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Entscheiung Nr. 2013-311 QPC.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <em>Commentaire de la d\u00e9cision 2013-311 QPC<\/em>, S. 8.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> GUERDER P. in: AUVRET P. (Hrsg.), <em>Les m\u00e9dias et l\u2019Europe<\/em>, 2009, S. 172.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Premi\u00e8re Chambre Civile, Urteil des 15. Mai 2007 Nr. 06-10464, Urteil des 20. Dezember 2007 Nr. 06-19628, Ur teil des 24. September 2009 Nr. 08-17315.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Assembl\u00e9e pl\u00e9ni\u00e8re, 15. Februar 2013, Nr. 11-14637.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Entscheidung 96-373 DC des 9. April 1996 \u00fcber das Recht auf Zugang zum Richter .(\u201e<em>droit au recours<\/em>\u201c).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Diese Normen werden im vom juristischen Dienst zusammengestellten <em>Dossier Document<\/em> ausf\u00fchrlich zitiert (S. 13 ff.)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> B. Beignier, \u00ab L\u2019interdiction de publier les actes d\u2019une proc\u00e9dure p\u00e9nale avec l\u2019ouverture du proc\u00e8s \u00bb, note sous TGI Paris, 5 f\u00e9vrier 1996, D. 1996. JP. 230<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> F\u00c9RAL-SCHUHL Ch., PAUL CH., <em>Rapport d\u2019information sur les libert\u00e9s \u00e0 l\u2019\u00e2ge du num\u00e9rique <\/em>(Bericht f\u00fcr die <em>Assembl\u00e9e nationale<\/em>), 2015, S. 74.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Entscheidung Nr. 2010-1 QPC.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rolle der Vereine im franz\u00f6sischen Medienrecht: Verfassungsrechtsprechung Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr franz\u00f6sisches \u00f6ffentliches Recht (Universit\u00e4t des Saarlandes) Am 16. Oktober 2015 hat der Conseil Constitutionnel Verfahrensvorschriften des franz\u00f6sischen Pressegesetzes aufgehoben, welche die Klagebefugnis von Vereinen bei Verbrechen gegen die Menschheit oder Kriegsverbrechen einschr\u00e4nkten. Damit wurde bereits zum zweiten Mal innerhalb zwei Jahren eine Verletzung prozessualer Grundrechte durch das Pressegesetz vom Jahre 1881 vor dem Conseil Constitutionnel ger\u00fcgt. In der Entscheidung vom 17. Mai 2013[1] wurden die Zulassungsvoraussetzungen einer Zivilklage vom Conseil Constitutionnel untersucht, und f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Die Entscheidung vom 16. Oktober 2015 ist die j\u00fcngere in einer Entscheidungsreihe, die einen immer st\u00e4rkeren Einfluss des Verfassungsrichters im Presserecht zeigt- ein Einfluss, der vor allem bei der nachtr\u00e4glichen Verfassungspr\u00fcfung von Gesetzen ausge\u00fcbt wird[2] (bis zur Er\u00f6ffnung dieser M\u00f6glichkeit durch die Verfassungsreform in August 2008 war nur eine a priori Verfassungskontrolle gesetzlicher Normen m\u00f6glich). 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