{"id":10214,"date":"2015-07-16T16:08:12","date_gmt":"2015-07-16T16:08:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bijus.eu\/?p=10214"},"modified":"2015-07-16T16:08:12","modified_gmt":"2015-07-16T16:08:12","slug":"arbeitsmarktpolitik-und-diskriminierung-in-frankreich-die-anonymisierte-bewerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bijus.eu\/?p=10214","title":{"rendered":"Arbeitsmarktpolitik und Diskriminierung in Frankreich: die anonymisierte Bewerbung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Arbeitsmarktpolitik und Diskriminierung in Frankreich: die anonymisierte Bewerbung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M.<\/p>\n<p><strong>Der anonymisierte Lebenslauf: Geschichte eines Experiments<\/strong><\/p>\n<p>Wovon h\u00e4ngt die Einstellung eines Arbeitsnehmers ab? Sind nur seine objektiven Eigenschaften entscheidend, wie etwa seine Ausbildung und Abschl\u00fcsse, fr\u00fchere Erfahrungen, besondere Verdienste&#8230; oder spielen noch weitere Merkmale eine wichtige Rolle, die sich nicht dem Lebenslauf entnehmen lassen? Wie z. B. die ethnische Herkunft, oder das Geschlecht?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Verschiedene Studien haben bewiesen, dass diese letzten Kriterien oft von erheblicher Bedeutung in Einstellungsverfahren sind<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>. Mit anderen W\u00f6rtern: bei der Einstellung wird diskriminiert. Diese Feststellung wurde in verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern in den letzten Jahren mehrmals getroffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Frankreich wurde diesem Problem eine besondere Aufmerksamkeit nach den Unruhen in den Vorst\u00e4dten im Jahre 2005 geschenkt. Diese Unruhen hatten zur Ausrufung des Notzustandes gef\u00fchrt, und hatten die Frage der Diskriminierung in der franz\u00f6sischen Arbeitsmarkt, u.a. der Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt, aufgeworfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachdem Ruhe wieder eingekehrt war, k\u00fcndigte die Regierung ein Programm zur Bek\u00e4mpfung der Benachteiligung der Jugend mit Immigrationshintergr\u00fcnden, sowie aus unteren sozio-wirtschaftlichen Schichten. Zu diesem Ma\u00dfnahmenb\u00fcndel geh\u00f6rten die \u00dcberlegungen zur Einf\u00fchrung eines anonymisierten Lebenslaufs. Zun\u00e4chst wurde in 2005 von der Senatsmitgliedern Baria Khiari anl\u00e4sslich der Gr\u00fcndung der Antidiskriminierungsbeh\u00f6rde vorgeschlagen, dass die Werbung f\u00fcr die Nutzung eines anonymisierten Einstellungsverfahrens zum Aufgabenkreis dieser Beh\u00f6rde eingef\u00fchrt wird. Dieser Vorschlag wurde jedoch von der Regierung abgewiesen<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allerdings wurde mit dem anonymisierten Lebenslauf als Vorstufe der Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch bereits in der Praxis experimentiert, z. B. im Versicherungsunternehmen AXA oder beim Arbeitsamt ab 2003<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>. Angesichts der positiven Ergebnisse dieses Experiments wurde in Juli 2005 die F\u00f6rderung der Einstellung auf der Grundlage anonymisierter Lebensl\u00e4ufe vorgeschlagen<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>. Der Gesetzgeber ging aber mit dem Gesetz des 31. M\u00e4rz 2006 f\u00fcr die Chancengleichheit<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> einen Schritt weiter, und macht diese Form der Einstellung f\u00fcr Unternehmen mit \u00fcber f\u00fcnfzig Mitarbeitern pflichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jetzt erw\u00e4gt\u00a0aber das Parlament einen Schritt nach hinten, und zwar auf Vorschlag der Regierung. Die Einf\u00fchrung des anonymisierten Lebenslaufes war auch ein Regierungsvorschlag gewesen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Warum diese Kehrwende nach weniger als zehn Jahren?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst sich einerseits dadurch erkl\u00e4ren, dass auch nach Verabschiedung des Gesetzes die Bedenken gegen dieses Gesetz bestehen blieben- auch innerhalb der Regierung (A). Die Bek\u00e4mpfung jeder Art von Diskriminierung bleibt dennoch ein zentrales Anliegen der franz\u00f6sischen Republik. Aus diesem Grund wurde die Aufhebung der einschl\u00e4gigen Vorschriften von der Einf\u00fchrung anderer Mittel zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung begleitet, die einen besseren Schutz bitten sollten (B).<\/p>\n<p><strong>\u00a0A.\u00a0<\/strong><strong>Der anonymisierte Lebenslauf: Schicksal einer umstrittenen Ma\u00dfnahme<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Am 31. M\u00e4rz 2006 fand der anonymisierte Lebenslauf Eingang in die franz\u00f6sische Rechtsordnung als Bestandteil eines umfangreichen Ma\u00dfnahmenpakets, dessen Ziel in der Bek\u00e4mpfung aller Formen von Diskriminierung bestand. Dieses Gesetz \u201ef\u00fcr die Chancengleichheit\u201c sollte die Besch\u00e4ftigung junger Arbeitnehmer in schwierigen Zonen f\u00f6rdern, die Eltern zur Aus\u00fcbung ihrer elterlichen Befugnisse animieren (z.B. wurde der Abschluss eines Vertrags mit den Eltern eines Kindes, das sich einer Straftat schuldig gemacht hatte, m\u00f6glich. Gegenstand des Vertrags war die Festlegung eines Begleitungsprogramms f\u00fcr Kind und Familie, als Sanktionen f\u00fcr die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen waren unter anderen der Entzug gewisser Sozialhilfebeitr\u00e4ge vorgesehen), und die B\u00fcrgermeister bei der Bek\u00e4mpfung deliktischer Straftaten unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur F\u00f6rderung der Besch\u00e4ftigung junger Arbeitnehmer in schwierigeren Zonen wurde durch den Artikel 8 des Gesetzes ein neuer Arbeitsvertragstypus ins Leben gerufen worden. Neben dem zeitlich beschr\u00e4nkten und unbeschr\u00e4nkten Arbeitsvertrag soll dieser dritte Vertragstypus die K\u00fcndigung eines Arbeitsnehmers unter 26 Jahre jederzeit, ohne Angabe eines Grundes, erm\u00f6glichen, und dies w\u00e4hrend der beiden ersten Jahre. Ansonsten war dieser Vertrag \u201ef\u00fcr die erste Einstellung\u201c (<em>Contrat premi\u00e8re embauche<\/em>) ein \u00fcblicher, zeitlich unbeschr\u00e4nkter, Arbeitsvertrag. Diese Ma\u00dfnahme war damals eine Umsetzung des <em>flexisecurity-<\/em>Konzepts<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> vorgestellt<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> worden. Viele Arbeitsnehmer- und Studenten Interessengruppen sahen aber darin eine offene T\u00fcr zur Ausbeutung j\u00fcngerer Arbeitsnehmer, die damit w\u00e4hrend zwei Jahre der Willk\u00fcr der Arbeitgeber ausgesetzt seien<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zahlreiche Parlamentarier r\u00fcgten vor dem <em>Conseil Constitutionnel<\/em> eine Verletzung sowohl verfahrensrechtlicher also auch materieller Vorschriften der franz\u00f6sischen Verfassung, darunter auch einen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der <em>Conseil Constitutionnel<\/em> erkl\u00e4rte aber in einer Entscheidung des 30. M\u00e4rz 2006 die Vorschriften zum Ersteinstellungsvertrag f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a>. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach dieser Entscheidung wurde die Debatte rund um den Vertrag aber nur noch heftiger. Nach zahlreichen, teilweise gewaltsamen, Demonstrationen und erstmaligem Widerstand der Regierung (nach dem Leitmotiv des damaligen Premierminister de Villepin \u201ees wird nicht auf der Stra\u00dfe regiert<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a>\u201e) wurde am 21. April 2006 ein Gesetz zur Aufhebung des Artikels 8 des Gesetzes \u00fcber Chancengleichheit (dieses Gesetz beinhaltete einen einzigen Artikel) verabschiedet, und noch am selben Tag vom Pr\u00e4sidenten unterzeichnet<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzungen um den anonymisierten Lebenslauf blieben friedlicher, und bei Weitem weniger spektakul\u00e4r, als diejenigen um den Ersteinstellungsvertrag. Daf\u00fcr setzten sie sich bis Juni 2015 fort.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bereits im Fauroux-Bericht waren die Meinungen der Gegner des anonymisierten Lebenslaufs akkurat zusammengefasst worden<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>. Neben im Identit\u00e4tskonzept wurzelnden psychologischen-philosophischen Bedenken waren auch praktische Bedenken (Arbeitsaufwand sowie die Gefahr, dass solche anonymisierte Lebensl\u00e4ufe an einem \u201ewahren\u201c Kennenlernen zwischen dem potenziellen k\u00fcnftigen Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber hindern). Vor allem die praktischen Bedenken wurden von der Seite der Arbeitgeberverb\u00e4nde als Gegenargumente angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hatte bereits dem Bedenken der erh\u00f6hten Kostenaufw\u00e4nde dadurch Rechnung getragen, dass die Einf\u00fchrung eines Einstellungsverfahrens mit anonymisierten Lebensl\u00e4ufen nur f\u00fcr Unternehmen mit \u00fcber 50 Mitarbeitern zu einer Pflicht gemacht wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jedoch war die Methode des anonymisierten Lebenslaufs nur in ca. 4% aller franz\u00f6sischen Unternehmen im Jahre 2013 angewandt<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a>. Diese Zahl kann wundern, angesichts der Tatsache, dass ein solches Verfahren zu einer Pflicht f\u00fcr alle Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern zu einer Pflicht gemacht worden war. Zun\u00e4chst soll daran erinnert werden, dass 2012 ca. 67% der auf franz\u00f6sischem Boden ans\u00e4ssigen Unternehmen \u00fcberhaupt keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a>. Die 4%-Statistik wurde aber auf der Grundlage der Anzahl an Unternehmen berechnet, die tats\u00e4chlich Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese sehr niedrige Zahl ist vor allem dadurch zu erkl\u00e4ren, dass die Regierung Rechtsverordnungen zur Umsetzung dieser Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte erlassen sollen. Die Regierung war sogar ausdr\u00fccklich dazu in den Vorschriften des Gesetzes f\u00fcr Chancengleichheit aufgerufen. Diese Rechtsordnungen wurden aber nie erlassen- vermutlich weil die Regierung sich davor f\u00fcrchtete, diese umstrittene Ma\u00dfnahme wieder ins Rampenlicht zu bringen<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> (sei es durch den Erlass von Rechtsverordnungen zu ihrer Umsetzung, oder durch die Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Thema kam aber regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcck auf die Tagesordnung verschiedener franz\u00f6sischer Institutionen. Der S\u00e9nat bestellte im Jahre 2009 eine Studie zur Untersuchung der Effektivit\u00e4t der Ma\u00dfnahme<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a>. In dieser Studie war z.B. die Initiative der Regierung erw\u00e4hnt, das Verfahren mit anonymisierten Lebensl\u00e4ufen in die Unternehmen ausgesuchter <em>D\u00e9partements<\/em> einzuf\u00fchren. In diesem Bericht waren insgesamt bereits die ersten Spuren des Niedergangs des anonymisierten Lebenslaufes zu sp\u00fcren: w\u00e4hrend das Fauroux-Bericht vom Jahre 2005 die positiven Erfahrungen mit diesem Verfahren im Inland betonte<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a>, ist in demjenigen des Jahres 2009 nur noch die Rede von der Abkehr dieser Idee im Ausland, mit einer Liste der L\u00e4nder, die sich nach einer Testphase gegen die Einf\u00fchrung einer entsprechenden Regelung entschieden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Verschiedene Interessengruppen versuchten jedoch weiterhin, die Regierung zum Erlass der erforderlichen Rechtsverordnungen zu bewegen. Zu diesem Zweck wurde auch der gerichtliche Weg gegangen. Das franz\u00f6sische Verwaltungs- bzw. Staatsorganisationsrecht bietet keine mit derjenigen des $ 75 VwVO vergleichbarer Unt\u00e4tigkeitsklage. Aus einer Verbindung anderer Institute des franz\u00f6sischen Rechts hat sich allerdings im Laufe der Zeit ein in funktionaler Hinsicht vergleichbarer Mechanismus entwickelt. Sollte eine von einem B\u00fcrger erwartete bzw. erhoffte Entscheidung der Verwaltung ausbleiben, kann dieser sich an die Verwaltung mit einem Antrag auf Erlass des entsprechenden (individuellen oder allgemeinen) Rechtsaktes wenden. Damals war das Ausbleiben einer Antwort nach Ablauf einer grds. zwei-monatigen Frist (als Ablehnung des Antrags anzusehen (gem. art. 21 des Gesetz \u00fcber die Vereinfachung der Beziehungen zwischen B\u00fcrgern und Verwaltung)<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a>. Nur in Ausnahmef\u00e4llen war darin die Erteilung einer Genehmigung zu sehen (z. B. bei der Beantragung von Baugenehmigungen). Dieser Grundsatz wurde November 2013<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> umgekehrt: ab dem 12. November 2014 bei Entscheidungen zentraler staatlicher Einrichtungen sowie denjenigen \u00f6ffentlicher Anstalten (<em>\u00e9tablissements publics<\/em>), und ab November 2015 bei Entscheidungen von Gebietsk\u00f6rperschaften, soll das Ausbleiben einer Antwort bis zum Ablauf einer zwei-monatigen Frist als Genehmigung oder Zusage angesehen werden (gem. Art. 1 des Gesetzes vom Jahre 2014 sollen Rechtsverordnungen die F\u00e4lle definieren, f\u00fcr welche dieser Grundsatz gelten soll&#8230;die mangelnde \u00dcbersichtlichkeit dieses Systems wurde bereits von der Praxis ger\u00fcgt<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Ablehnung bildet ebenfalls eine Entscheidung, einen Rechtsakt, der Verwaltung&#8230; und kann somit vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens darf der Richter auch den Erlass eines bestimmten Rechtsakts durch die zust\u00e4ndige Verwaltungsstelle anordnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser Weg wurde von verschiedenen Vereinen und sogar individuellen Personen gew\u00e4hlt, um den Premierminister zum Erlass der zur Umsetzung des anonymen Lebenslaufs erforderlichen Rechtsverordnungen zu bewegen. In seiner Entscheidung des 8. Juli 2014<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> stellte der <em>Conseil d\u2019\u00c9tat<\/em> (der h\u00f6chste Gerichtshof der franz\u00f6sischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der auch in erster Instanz f\u00fcr Anfechtungsklage gegen Rechtsakte eines Ministers- wie im betreffenden Fall- zust\u00e4ndig ist), dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung \u201enur f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden\u201c konnte. Der <em>Conseil d\u2019\u00c9tat<\/em> setzte ferner dem Premierminister eine sechs-monatige Frist zum Erlass dieser Rechtsverordnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Frist wurde nicht eingehalten. Eine Rechtsverordnung wurde nie erlassen. Im Jahre 2006 war also ein Gesetz verabschiedet worden, das nie angewendet wurde- und dies obwohl, wie vom <em>Conseil d\u2019\u00c9tat <\/em>betont, die Entscheidung \u00fcber den Erlass einer Rechtsverordnung nicht dem Premierminister \u00fcberlassen war, da diese eine zwingende Voraussetzung zur Anwendung der betroffenen gesetzlichen Vorschriften war<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jedoch war damit der anonyme Lebenslauf wieder auf die Tagesordnung der Regierung ger\u00fcckt. Dies sollte allerdings zur Erkenntnis f\u00fchren, dass ein solcher Mechanismus \u00f6fters zum Nachteil also zum Vorteil \u00fcblicher Benachteiligungsgruppen wirkte- und somit zu seiner Abschaffung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>B. Das Ende der endlosen Suche nach dem besten Mittel zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierungen?<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wissenschaftliche und parlamentarische Arbeiten kamen zur Erkenntnis, dass der anonyme Lebenslauf kein geeignetes Mittel zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierungen bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen bildete.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An dieser Stelle soll n\u00e4her auf den franz\u00f6sischen Diskriminierungsbegriff eingegangen werden. Zahlreiche Normen der franz\u00f6sischen Rechtsordnung verbieten Diskriminierungen, der Diskriminierungsbegriff wird allerdings nur in einer einzigen Vorschrift definiert: im Art. 225-1<em>Code P\u00e9nal<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\"><strong>[24]<\/strong><\/a><\/em>. Nach dieser Vorschrift bildet \u201eeine Diskriminierung jede Unterscheidung zwischen nat\u00fcrlichen Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Familiensituation, ihres Schwangerschaftszustandes, ihrer physischen Erscheinung, ihres Nachnamens, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Behinderung, ihrer genetischen Merkmal, ihrer Sitten, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters, ihrer politischen Einstellungen, ihrer T\u00e4tigkeiten innerhalb einer Gewerkschaft, ihrer tats\u00e4chlichen oder vermuteten Zugeh\u00f6rigkeit oder Nicht-Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Ethnie, Nation, Rasse oder Religion\u201c. Im franz\u00f6sischen Recht wird davon ausgegangen, dass nicht nur der Staat, sondern auch privatrechtliche Personen derartige Diskriminierungen aus\u00fcben k\u00f6nnen. Der Art. 225-1 <em>Code P\u00e9nal<\/em> bezieht sich sogar in erster Linie das Verhalten privatrechtlicher Personen. Dieser Diskriminierungsbegriff kommt einer oft verwendeten deutschen Definition dieses Begriffs sehr nahe: \u201edie ungleiche Behandlung von Menschen, wenn sie an einem pers\u00f6nlichen Merkmal ankn\u00fcpft, dessen Ber\u00fccksichtigung die Rechtsordnung verbietet<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a>\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Jahre 2011 waren f\u00fchrende Wirtschaftswissenschaftler von der Regierung mit der Durchf\u00fchrung einer umfassenden Studie beauftragt, um die M\u00f6glichkeit, sowie den Bedarf nach, einer Erweiterung des Einstellungsverfahrens mit anonymem Lebenslauf zu pr\u00fcfen. Die Ergebnisse der Studie wurden am 20. Mai 2015 der Regierung vorgelegt<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a>. Im Gegensatz zu den bislang von den Verfechter dieses Mechanismus zitierten ausl\u00e4ndischen Studie hatten die Experten festgestellt, dass ein anonymer Lebenslauf Bewerbern aus Emigrationshintergrund noch weniger Aussichten auf eine Stelle bietet. Ein Expert erkl\u00e4rt dies jedoch dadurch, dass die an der Studie teilnehmenden Unternehmen sich freiwillig gemeldet hatten, und bereits als Modellbeispiele in Sachen Diskriminierungsbek\u00e4mpfung anerkannt waren<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a>. Mit anderen Worten h\u00e4tten diese Unternehmen vor der Teilnahme eine Politik der positiven Diskriminierung, d.h. der Beg\u00fcnstigung gewisser Bewerber aufgrund der Merkmale, die ansonsten zu ihrer Diskriminierung genutzt waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein anderer, und vielleicht \u00fcberzeugender, Einwand gegen die Erweiterung des anonymisierten Lebenslaufs w\u00e4re die Tatsache, dass zahlreiche sonstige Rekrutierungskan\u00e4le neben der traditionellen Antwort mit Lebenslauf auf eine Stelleanzeige bestehen. Sollte das Einstellungsverfahren mit anonymisiertem Lebenslauf zu einer Pflicht f\u00fcr alle Gro\u00dfunternehmen werden, k\u00f6nnten Unternehmen diese Pflicht mit einer Suche nach potenziellen Arbeitnehmern anhand anderer Mittel (soziale Medien, Universit\u00e4tsnetzwerke usw.) umgehen<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a>. Dies ist umso wahrscheinlicher, dass die Pflicht zur Nutzung anonymisierten Lebensl\u00e4ufe vor allem Gro\u00dfunternehmen betreffen w\u00fcrde&#8230; also Unternehmen, mit massiven Internet- und Medienauftritten, welche die Suche nach Mitarbeitern auf anderen Kan\u00e4len vereinfachen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ferner verfolgen einige integrationswilligen Unternehmen eine Politik der positiven Diskriminierung. Diese Politiken sind umstritten: einige behaupten, dass es sich auch um eine Diskriminierung aufgrund anderer pers\u00f6nlicher Merkmale als Leistungen und Kompetenzen handelt<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> (die in Anwendung des oben erw\u00e4hnten deutschen Diskriminierungsbegriff verboten w\u00e4re&#8230;), andere sehen darin eine L\u00f6sung zum Ausbalancieren der Wirkungen der negativen Diskriminierung. Auf jedem Fall f\u00fchren diese Politiken in einer erh\u00f6hten Besch\u00e4ftigung der benachteiligten Gruppen. Mit einem anonymen Lebenslauf entf\u00e4llt allerdings die M\u00f6glichkeit der positiven Diskriminierung, und dies bereits vor der Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es letztendlich nicht vergessen werden soll, dass das Absenden eines Lebenslaufs h\u00f6chstens zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch f\u00fchrt, und nicht unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Der anonyme Lebenslauf k\u00f6nnte also einfach den Zeitpunkt der Diskriminierung von demjenigen des Durchgehens der Bewerbungsunterlagen auf denjenigen des Vorstellungsgespr\u00e4ches verlagern. Eine Diskriminierung w\u00fcrde nach wie vor stattfinden- dabei w\u00fcrden aber beide Unternehmen und Bewerber an Ressourcen und Zeit verlieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>All dieser Erw\u00e4gungen haben die Regierung dazu animiert, die Hinzuf\u00fcgung eines Zusatzes zum im Parlament debattierten Gesetzesentwurf \u00fcber das soziale Dialog<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> vorzuschlagen. Diese \u00c4nderung sah der Aufhebung der Vorschriften \u00fcber den anonymen Lebenslauf vor. Das Gesetz wurde noch nicht vom gesamten Parlament angenommen: nach zwei Lekt\u00fcren waren sich beide Parlamentskammer noch nicht einig. Gem. Art. 45 der franz\u00f6sischen Verfassung wurde ein Ausschuss mit Vertretern beider Kammer einberufen, der allerdings zu keiner Einigung kam. Der Entwurf wurde ein drittes Mal von der <em>Assembl\u00e9e<\/em> debattiert und angenommen, eine Debatte und eine Abstimmung des <em>S\u00e9nats<\/em> sind am 20.\/21. Juli 2015 geplant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Thema der Diskriminierungsbek\u00e4mpfung war aber ein Wahlversprechen des Pr\u00e4sidenten Hollande gewesen. Aus politischen Gr\u00fcnden w\u00e4re undenkbar gewesen, dass eine Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierungen im Arbeitsleben aufgehoben wird, ohne dass eine andere (bessere&#8230;) L\u00f6sung eingef\u00fchrt wird. Bereits in Januar 2014 hatte ein Mitglied der sozialistischen Fraktion in der <em>Assembl\u00e9e<\/em> (das untere Kammer des franz\u00f6sischen Parlaments), Razi Hammadi, einen Gesetzentwurf<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> \u00fcber eine <em>Class Action, <\/em>eine Sammelklage wegen Diskriminierung, vorgelegt. Am 20. Mai 2015, als das Gesetz \u00fcber das soziale Dialog angenommen wurde, r\u00fcckte dieser Entwurf auf das parlamentarische Agenda, mit der Ernennung von Hammadi als Berichterstatter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Entwurf wurde bereits am 10. Juni 2015 vor der <em>Assembl\u00e9e<\/em> angenommen, in erster Lekt\u00fcre. Er befindet sich seitdem beim <em>S\u00e9nat<\/em>, und wird gegenw\u00e4rtig von den zust\u00e4ndigen Kommissionen gepr\u00fcft. Ob der <em>S\u00e9nat<\/em> \u00c4nderungen vornehmen wird (und in diesem Fall eine zweite Lekt\u00fcre erfolgen muss), oder ob er die Annahme des Entwurfes ohne Weiteres plant, ist noch unbekannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ordentliche Sitzung des Parlaments kam am 30. Juni 2015 zum Ende, der Pr\u00e4sident der Republik beschloss jedoch eine Sondersitzung durch Verordnung des 12. Juni 2015, um unter anderen die Arbeiten \u00fcber diesen Entwurf fortzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Somit w\u00fcrde eine zweite Sammelklage Eingang in die franz\u00f6sische Rechtsordnung finden. Die erste war eine Verbrauchersammelklage<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> gewesen, und wurde nach jahrlangen Debatten um die Frage eingef\u00fchrt, um eine derartige Sammelklage grunds\u00e4tzlich mit den Leitprinzipien der franz\u00f6sischen Rechtsordnung vereinbar war<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Inwiefern kann aber eine Sammelklage als Mehrwert bei der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierungen angesehen werden? In den 2000er Jahren<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a> wurde bereits eine gesetzliche Umkehrung der Beweislast vorgenommen: mit dem Art. L. 1134-1 <em>Code du Travail<\/em> (Arbeitsgesetzbuch) besteht eine einfache Vermutung zugunsten des Antragsstellers (des Opfers). Somit w\u00e4re denkbar, dass die Hauptschwierigkeit in diesem Verfahren bereits beseitigt wurde. Viele Diskriminierungsopfer sollten sich aber auf der Einleitung eines Verfahrens aufgrund des pers\u00f6nlichen Aufwands zur\u00fcckschauen&#8230;welcher mit einer Sammelklage erheblich vermindert wird. Mit der \u201eBeendigung der Isolierung\u201c sollten Diskriminierungsopfer also dazu ermutigt werden, diskriminierende Verhalten von Unternehmen zu denunzieren. Die erh\u00f6hte M\u00f6glichkeit der \u00f6ffentlichen Denunzierung, sowie der Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz, sollte eine Abschreckungswirkung entfalten<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a>. Ob dies ausreichend wird, um Unternehmen von Diskriminierung bei der Einstellung abzuhalten?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Sammelklage bringt aber einen weiteren Vorteil mit sich: Damit k\u00f6nnen sich Diskriminierungsopfer auf die Hauptsache konzentrieren: die Suche nach einer Arbeitsstelle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> In Frankreich: <em>Calmand\/Epiphane<\/em>, \u201eOrigine Sociale et int\u00e9gration professionnelle apr\u00e8s des \u00e9tudes sup\u00e9rieures\u201c, CEREQ, 2010. Im Vereinigten K\u00f6nigreich: <em>Weaver, \u201e<\/em>Poshness Test Blocks Working Class Applicants at Top Companies\u201c, in: The Guardian, 15.06.2015. In Deutschland wurde auch festgestellt, dass Menschen mit Emigrationshintergr\u00fcnden \u00f6fters arbeitslos sind: ob dies auf eine Diskriminierung bei der Einstellung oder auf andere Faktoren zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, bleibt unklar: s. Bundesagentur f\u00fcr Statistik, Der Arbeitsmarkt in Deutschland- Menschen mit Emigrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitsmarkt, Arbeitsmarktberichterstattung, Juni 2014.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> S\u00e9nat, Sitzungsbericht des 5. Mai 2006.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Rapport Fauroux \u201eLa lutte contre les discriminations ethniques dans le domaine de l\u2019emploi\u201c, Juli 2005, S. 23.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Ibid., S. 30.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Gesetz Nr. 2006-396 (<em>Loi sur l\u2019\u00e9galit\u00e9 des chances<\/em>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Den Gesetzesentwurf \u00fcber den anonymisierten Lebenslauf wurde vom Premierminister Villepin, unter dem Pr\u00e4sidenten Chirac, in 2006 eingef\u00fchrt. Das Gesetz zur Aufhebung dieser Vorschriften wurde vom Minister Rebsamen (Premierminister Valls, Pr\u00e4sident Hollande) vorgeschlagen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Die <em>Flexisecurity<\/em> ou <em>Flexicurity<\/em> l\u00e4sst sich als eine Arbeitsmarktstrategie definieren, die zugleich den Bedarf der Arbeitgeber nach einer flexiblen Arbeitsmarkt und dem Bedarf der Arbeitnehmer nach Sicherheit erf\u00fcllt. F\u00fcr mehr Information, s. die Mitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission an das Europ\u00e4ische Parlament, den Rat, den Europ\u00e4ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen : \u201eGemeinsame Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitspl\u00e4tze durch Flexibilit\u00e4t und Sicherheit\u201c {SEK(2007) 861} {SEK(2007) 862}, Nr. KOM\/2007\/0359 endg.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Dar\u00fcber waren nicht nur Wissenschaftler einig (s. <em>Ramaux,<\/em> \u201eLa Flexis\u00e9curit\u00e9, critiques empiriques et th\u00e9oriques\u201c in: Tremblay, Flexibilit\u00e9, S\u00e9curit\u00e9 d\u2019emploi et flexis\u00e9curit\u00e9: les enjeux et d\u00e9fis, 2007, S. 305) , sondern auch die Vertreter sozialer Interessengruppen: <em>Perrin, \u201e<\/em>Ch\u00f4mage et flexis\u00e9curit\u00e9 \u00e0 la francaise\u201c, Beitrag f\u00fcr ATTAC, 2011.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> <em>Sebastien<\/em>, \u201eLes \u00e9tudiants et le contrat de premi\u00e8re embauche\u201c in: Agora D\u00e9bats\/Jeunesse Nr. 3\/2008 (49), S. 64 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> <em>Conseil Constitutionnel<\/em>, Entscheidung Nr. 2006-535 DC vom 30.03.2006.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u201eLa rue ne dirige pas\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Nach franz\u00f6sischem Verfassungsrecht bed\u00fcrfen die vom Parlament veraschiedeten Gesetze zu ihrem Inkraftreten der Unterschrift des Pr\u00e4sidenten der Republik. Bis zu diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen Sie dem <em>Conseil Constitutionnel <\/em>zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung vorgelegt werden. Der Fall ist bereits \u00f6fters eingetreten, in welchem der Pr\u00e4sident mit der Unterzeichnung z\u00f6gerte, um den Berechtigten die Anrufung des <em>Conseil Constitutionnel<\/em> zu erm\u00f6glichen. In Fall des Ersteinstellungsvertrags herrschte allerdings ein derartiges Konsens, dass die Ma\u00dfnahme schnellstm\u00f6glich r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden musste, dass der damalige Pr\u00e4sident Chirac sich legitimiert sah, das Gesetz sofort zu unterzeichnen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Fn. 3, S. 27.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> <em>Rodier<\/em>, \u201eCV anonyme la fin d\u2019une fausse bonne id\u00e9e\u201c, in: Le Monde \u2013 \u00c9conomie et entreprises, 20.05.2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> INSEE, \u201eUnit\u00e9s l\u00e9gales selon le nombre de salari\u00e9s et l\u2019activit\u00e9 en 2013\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Vgl. <em>Cailhol<\/em>, \u201eSans emploi, le CV anonyme abrog\u00e9\u201c, in: Lib\u00e9ration, 19.05.2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> S\u00e9nat, \u00c9tude de l\u00e9gislation compar\u00e9e n\u00b0 203: le CV anonyme, Dezember 2009.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> S. Fn. 3<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Gesetz Nr. 2000-321 vom 21. April 2000.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Gesetz Nr. 2013-1005 vom 12. November 2013.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> <em>Bem<\/em> (Rechtsanwalt), \u201eLe silence de l\u2019administration vaut d\u00e9sormais acceptation sous certaines conditions\u201c, auf Legavox, am 1.12.2014 (<a href=\"http:\/\/www.legavox.fr\/blog\/maitre-anthony-bem\/silence-administration-vaut-desormais-acceptation-16444.htm#.Vae1Ombtmko\">http:\/\/www.legavox.fr\/blog\/maitre-anthony-bem\/silence-administration-vaut-desormais-acceptation-16444.htm#.Vae1Ombtmko<\/a>, zuletzt am 16.07.2015 aufgerufen).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Conseil d\u2019\u00c9tat<em>, M.A et al.,<\/em> Beschwerde-Nr. 345253, 352987, 373610.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Ibid., Rn. 5.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> S. <em>Dini <\/em>f\u00fcr S\u00e9nat, Bericht Nr. 253 (Legislaturperiode 2007-2008): Projet de loi portant diverses dispositions d\u2019adaptation au droit communautaire dans la lutte contre les discriminations, 2. April 2008.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> <em>Rittsieg\/Rowe<\/em>, Einwanderung als gesellschaftliche Herausforderung, 1992, S. 60.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Sciberras (Pr\u00e4s.), Rapport de synth\u00e8se des travaux du groupe de dialogue inter-partenaires sur la lutte contre les discriminations en entreprise, 12.05.2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> <em>Behagel <\/em>, zitiert in: Rodier (s. Fn. 10).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Fn. 26, S. 16.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> <em>Amadieu<\/em>, \u201eVraies et fausses solutions aux discriminations\u201c, in : C\u00e9req, Nr. 101, 2008, S. 89 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Entwurf Nr. 2739 vom 22. April 2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Entwurf Nr. 1699 vom 14. Januar 2014.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Gesetz Nr. 2014-344 vom 17. M\u00e4rz 2014 \u00fcber den Verbraucherschutz.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a> Vgl. <em>Bacache<\/em>, \u201eIntroduction de l\u2019action de groupe en droit francais: \u00e0 propos de la loi n\u00b0 2014-344\u201c, in : La Semaine Juridique-\u00c9dition g\u00e9n\u00e9rale, Nr. 13, 31.03.2014, S. 902 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> Gesetz Nr. 2001-43 vom 16. Januar 2001, Gesetz Nr. 2004-1486 vom 30. Dezember 2004, Gesetz Nr. 2008-496 vom 27. Mai 2008.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> <em>Hammadi\/Le Roux<\/em>, Bericht f\u00fcr die <em>Assembl\u00e9e nationale<\/em> \u00fcber den Gesetzesentwurf Nr. 1699, am 27.05.2015 vorgelegt, S. 28.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsmarktpolitik und Diskriminierung in Frankreich: die anonymisierte Bewerbung Audrey Eug\u00e9nie Schlegel, LL.M. Der anonymisierte Lebenslauf: Geschichte eines Experiments Wovon h\u00e4ngt die Einstellung eines Arbeitsnehmers ab? Sind nur seine objektiven Eigenschaften entscheidend, wie etwa seine Ausbildung und Abschl\u00fcsse, fr\u00fchere Erfahrungen, besondere Verdienste&#8230; oder spielen noch weitere Merkmale eine wichtige Rolle, die sich nicht dem Lebenslauf entnehmen lassen? Wie z. B. die ethnische Herkunft, oder das Geschlecht? &nbsp; Verschiedene Studien haben bewiesen, dass diese letzten Kriterien oft von erheblicher Bedeutung in Einstellungsverfahren sind[1]. Mit anderen W\u00f6rtern: bei der Einstellung wird diskriminiert. Diese Feststellung wurde in verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern in den letzten Jahren mehrmals getroffen. &nbsp; In Frankreich wurde diesem Problem eine besondere Aufmerksamkeit nach den Unruhen in den Vorst\u00e4dten im Jahre 2005 geschenkt. Diese Unruhen hatten zur Ausrufung des Notzustandes gef\u00fchrt, und hatten die Frage der Diskriminierung in der franz\u00f6sischen Arbeitsmarkt, u.a. der Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt, aufgeworfen. &nbsp; Nachdem Ruhe wieder [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":135,"featured_media":10215,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","footnotes":""},"categories":[9002],"tags":[10221,10223,10225,10229,10227],"class_list":["post-10214","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-bijus-info-fr","tag-arbeitsmarkt","tag-arbeitsrecht","tag-diskriminierung","tag-flexicurity","tag-sammelklage","bijusbiblio_deutsch-arbeitsrecht-2","bijusbiblio_deutsch-diskriminierung","bijusbiblio_deutsch-positive-diskriminierung","bijusbiblio_francais-discrimination","bijusbiblio_francais-droit-du-travail","bijusbiblio_francais-embauche"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10214","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/135"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=10214"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10214\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/10215"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=10214"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=10214"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bijus.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=10214"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}