Internationales Erbrecht – Frankreich

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Auteurs / Autoren:HAYDU, RALPH; STEINHAUER, THOMAS
Source / Fundstelle:C.H.Beck, 2. Aufl., 126 S.
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:ERBFOLGE, ERBRECHT, Erbschaftssteuer, Güterrecht

Kurztext des Verlages:

Ein Allgemeiner Teil (Steinhauer) erläutert die erbrechtlichen Aspekte des internationalen Privatrechts. Im Besonderen Teil (Steinhauer) findet sich eine ausführliche Darstellung der Grundlagen des französischen Erbrechts. Der steuerrechtliche Teil (Haydu) behandelt das französische Erbschaftsteuerrecht, die Besteuerung von grenzüberschreitenden Erbfällen, die vorweggenommene Erbfolge sowie vor allem auch Bewertungs- und Verfahrens­fragen. Gestaltungsüberlegungen für deutsch-französische Erbfälle (Vermögensstrukturierung, Wahl des Wohnsitzes etc.) runden das Werk ab.

Die Neuauflage überzeugt durch eine umfassende Aktualisierung des Allgemeinen Teils und ist insbesondere um die Aspekte der Europäischen Erbrechtsverordnung ergänzt. Die Kapitel zum französischen Erbrecht sowie zur Erbschaftsteuer sind an die geltende Rechtslage angeglichen und um die praktischen Auswirkungen zahlreicher neuer Gerichtsurteile ergänzt.

 

Entscheidungen des Conseil Constitutionel zu steuerlichen Gesetzesvorhaben im Bereich der Vermögensnachfolge

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2013, S. 133.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2013
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit des successions, Erbrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Steuergesetz, Vermögenssteuer, droit fiscal, Impôt successoral, IMPOT SUR LA FORTUNE, Loi de finance 2013

Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gehören auch bei unseren französischen Nachbarn zur steuerpolitisch interessantesten Periode des Jahres. Am 29. 12. 2012 hat der französische Verfassungsrat, der Conseil Constitutionel, gleich mehrere steuerliche Leuchtturmprojekte der neuen sozialistischen Regierung kassiert.

François Hollande hatte bekanntlich im Präsidentschaftswahlkampf eine Sondersteuer von 75 % auf Einkünfte über 1 Mio. € ins Spiel gebracht. Das „loi de finance pour 2013” sollte dieses Wahlkampfversprechen umsetzen („contribution exceptionelle sur les haut revenus”), ist jedoch – vorerst –an verfassungsrechtlichen Hürden gescheitert. Der Conseil Constitutionel beanstandete nicht etwa die konfiskatorische Wirkung dieser Sondersteuer. Er sah vielmehr einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da die Sondersteuer nur die revenus professionels einer natürliche Person belasten sollte und sich demzufolge bei foyers fiscals mit verschiedenen Einkunftsarten ungleiche Belastungswirkungen ergeben hätten.

Frankreich: Verschärfung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vermögensnachfolge nach Präsidenten- und Regierungswechsel

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Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2012, S. 586.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2012
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit des successions, Erbrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Erbschaftssteuer, droit fiscal, Impôt successoral
Die Wahl des Sozialisten François Hollande am 15. 5. 2012 zum neuen Präsidenten Frankreichs und der Sieg der „Parti socialiste” in der nachfolgenden Wahl zur „Assemblée nationale” zeitigt bereits erste Auswirkungen auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Vermögensnachfolge. Das von der Regierung Jean-Marc Ayrault eingebrachte „seconde loi de Finances rectificative pour 2012” (n2012-958) ist am 17. 8. 2012 in Kraft getreten und hat den bislang geltenden Freibetrag von 159 325 € bei Erwerben von Todes wegen durch Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern des Erblassers deutlich auf 100 000 € abgesenkt. Darüber hinaus hat die Regierung mit dem vorgenannten Gesetz die letztjährige Reform der Vermögensteuer (hierzu Gottschalk, ZEV 2011, ZEV Jahr 2011 Seite 464) bereits wieder rückgängig gemacht. Hiernach verbleibt es zwar bei der neuen Freigrenze von 1,3 Mio. €, jedoch gilt für die Steuerpflichtigen mit einem höheren steuerpflichtigen Vermögen wieder ein Freibetrag von 800 000 €. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass durch das „projet de Loi de Finances pour 2013”, das am 28. 9. 2012 dem „Conseil des Ministres” präsentiert wurde, die Vermögensteuer erneut geändert werden soll.

Frankreich: Änderung der Vermögen- und Erbschaftssteuer

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Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2011, S. 464.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2011
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Droit des successions, Erbrecht, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Allgemeines Steuergesetzbuch, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Code Général des Impôts, Droit de donation, Impôt successoral
Mit dem „Loi du 29 juillet 2011 de finance rectificative pour 2011”, das einen Tag später im „Journal officiel” verkündet wurde, hat der französische Steuergesetzgeber die französische Vermögen- und Erbschaftsteuer in wichtigen Punkten geändert. Von großer Bedeutung für die künftige Steuerbelastung der französischen Steuerpflichtigen ist zunächst die Abschaffung des erst in 2007 eingeführten „bouclier fiscal”, einer gesetzlichen Begrenzung der Belastung mit direkten Steuern auf 50 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Für die französische Vermögensteuer gilt künftig ein neues System von Freibeträgen und Steuersätzen. Der bisherige Freibetrag von 800 000 € wurde ersetzt durch eine Freigrenze von 1,3 Mio. €, gleichzeitig wurden die Steuersätze von bislang 0,55 % bis 1,80 % deutlich gesenkt. Falls das steuerpflichtige Vermögen die Freigrenze übersteigt, gilt jetzt für ein Gesamtvermögen bis 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,25 %, für ein Gesamtvermögen über 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,50 %. Belastungssprünge werden durch Steuerermäßigungen ausgeglichen.

Frankreich: Inkrafttreten des deutsch-französischen ErbSt-DBA am 27. Februar

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Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2009, S.185.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2009
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit des successions, Erbrecht
Mots clef / Schlagworte:Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Erbschaftssteuer, Convention de double imposition

Bereits am 12. 10. 2006 hatten die deutsche und die französische Regierung das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen” (ErbSt-DBA) mit einem begleitenden Protokoll, das Abkommensbestandteil ist (Art. 18 ErbSt-DBA), unterzeichnet. Nachdem das erforderliche Zustimmungsgesetz auf deutscher Seite bereits ein knappes Jahr später in Kraft getreten war (BGBl II 2007, 1402), warteten die Steuerpraktiker auf beiden Seiten der Grenze auf die Ratifikation in Frankreich. Diese ist nunmehr durch das Zustimmungsgesetz Loi nº 2009-225 vom 26. 2. 2009 erfolgt. Das Gesetz ist einen Tag später im Journal Officiel de la République Française verkündet worden. Mit dem jetzt wirksamen Abkommen steht dem grenzüberschreitend tätigen Steuerrechtler eine recht komplizierte, auf die Besonderheiten beider Länder zugeschnittene Planungsgrundlage zur Verfügung (vgl. hierzu Czakert, IStR 2007, ISTR Jahr 2007 Seite 281; Gottschalk, ZEV 2007, ZEV Jahr 2007 Seite 217; Jülicher, IStR 2007, ISTR Jahr 2007 Seite 85; v. Oertzen/Schienke, ZEV 2007, ZEV Jahr 2007 Seite 406). Gleichzeitig verliert das Saarland seinen erbschaftsteuerrechtlichen Sonderstatus, da das neue DBA die betreffenden Regelungen des Saarvertrags vom 27. 10. 1956 (BGBl II 1956, 1587; vgl. hierzu Moench/Morsch, ZEV 2002, ZEV Jahr 2002 Seite 273) ablöst.