Ausgewählte steuerliche Konsequenzen des Zuzugs und Wegzugs in Frankreich und Deutschland

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:WINDEKNECHT, PHILIPP; VERGNIOLLE, OLIVIER; VENDEVILLE, PAUL; FRENTZEL, VINCENT
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht, C.H. Beck, S. 15-20.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Steuerrecht
Trotz eines leichten Rückgangs in den letzten Jahren aufgrund der Pandemie hat die deutsch-französische Mobilität weiter zugenommen. Im Jahr 2021 stand Frankreich zudem auf Rang drei von Deutschlands Exportnationen und auf Rang sechs von Deutschlands Importnationen. Deutschland ist seinerseits der wichtigste Handelspartner Frankreichs. Dieser wirtschaftliche Austausch führt auch zu einem regen Austausch auf personeller Ebene. Rund 120.000 Franzosen sind in den französischen Konsulaten in Deutschland gemeldet, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der tatsächlich in Deutschland lebenden Franzosen deutlich höher ausfällt. Die steuerlichen Folgen sollten bei einem Wegzug aus Frankreich nach Deutschland und vice versa unbedingt berücksichtigt werden. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte werden im nachfolgenden Beitrag nicht thematisiert. Die Besonderheit der Definition des Steuerwohnsitzes in Frankreich besteht darin, dass eine natürliche Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl steuerlich ansässig als auch nicht ansässig sein kann. Jedoch ist es bisweilen schwierig, das Datum der Aufgabe des Steuerwohnsitzes zu bestimmen, da dieses auf einer in concreto-Beurteilung der verschiedenen Wohnsitzkriterien nach französischem Recht beruht. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Tag der Beendigung der steuerlichen Ansässigkeit in Frankreich nicht mit dem Tag übereinstimmt, an dem die natürliche Person Frankreich physisch verlassen hat, sondern mit dem Tag, ab dem die französischen Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses (Umzug der Familie, Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Frankreich usw) nicht mehr erfüllt werden. Sobald der Steuerpflichtige sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, scheidet er aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des Wegzugs wird taggenau ermittelt. Bei seiner Ankunft in Frankreich muss ein Steuerpflichtiger, der aufgrund des Bezugs französischer Einkünfte bereits in Frankreich steuerpflichtig war, den französischen Behörden das Datum seines Zuzugs und seine neue Adresse in Frankreich mitteilen. Umgekehrt muss ein Steuerpflichtiger, der vor seiner Ankunft in Frankreich keine Steuerpflicht in Frankreich hatte, lediglich in dem Jahr nach seiner Ankunft eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Steuersysteme in Frankreich und Deutschland ähneln sich vom Grundsatz sehr, weichen im Detail jedoch stark voneinander ab: Die steuerliche Ansässigkeit kann auch aufgrund des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen in Frankreich begründet werden. Die französische Wegzugssteuer umfasst sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im steuerlichen Privatvermögen. Zudem verfügt Frankreich über ein Sondersteuerregime für zuziehende Fachkräfte und über eine Vermögensteuer in Form einer Immobiliensteuer.

Das Steuerrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich – Teil 2: Grundsätze und Quellen des Steuerrechts – Einige Beispiele

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ILJIC, ANNE
Source / Fundstelle:in: NVwZ 2019, S. 368 - 374
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2019
Catégorie / Kategorie:Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Rechtsquellen, STEUERRECHT, VERFAHRENSRECHT
Zusammenfassung:

In diesem zweiten Teil (erster Teil: Wesentliche Merkmale der abgabenrechtlichen Verfahren) geht die Autorin auf die Quellen der steuerrechtlichen Grundsätze ein. Aufgrund der komplexen Verpflechtung von nationalen und supranationalen Normen wie beispielsweise bilateralen Abkommenm, entstehen sich stets weiterentwickelnde Verfahren. Beispielhaft stellt sie hier vier Rechtssachen vor, die eben diese Komplexität verkörpern.

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Ausgewählte Judikate

1. CE, Plenum für Steuersachen (Plénière fiscale), 25.10.2017, Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte (Ministre de l'action et des comptes publics) ./. Konzern Vivendi, Az. 403320

2. CE, Plenum für Steuersachen, 25.10.2017, Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte ./. Herrn V, Az. 396954

3. CE, 4.12.2017, Gesellschaft Edenred France, Az. 379685

4. CE, 7.7.2017, SOPARFI, Az. 399757 und CE, 8.12.2017, SOPARFI, Az. 399757

   

Das Steuerrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich – Teil 1: Wesentliche Merkmale der abgabenrechtlichen Verfahren

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ILJIC, ANNE
Source / Fundstelle:in: NVwZ, 22/2018, S. 1688 - 1694
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2018
Catégorie / Kategorie:Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Abgaben, BESTEUERUNG, Fristen, WIDERSPRUCH
Zusammenfassung:

Im Vordergrund dieses Beitrags steht die Bedeutung des abgabenrechtlichen Verfahrens für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich. Die Autorin stellt dieses Verfahren vor, geht zunächst auf das allgemeine Steuerstreitverfahren (plein contentieux de l'impôt), dann auf die Anfechtungsklagen (contentieux de l'annulation), also Rechtsbehelfe gegen Verordnungen oder Einzelfallregelungen ein. Anschließend werden drei ausgewählte Urteile des Conseil d'État jeweils mit Hintergrund, Sachverhalt und Verfahren vorgestellt, Auszüge übersetzt und die Tragweite der Entscheidung erläutert.

(Teil 2: Grundsätze und Quellen des Steuerrechts)

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Streitverfahren zur Abänderung der Besteuerung

1. Vorverfahren

2. Gerichtsverfahren

3. Befugnisse des juge de plein contentieux in Steuersachen

III. Steuerrechtliche Anfechtungsverfahren

1. Anfechtbare Akte

2. Befugnisse des Gerichts und Aufteilung der Zuständigkeiten

IV. Ausgewählte Judikative

1. CE, Section, 02.12.2016, Minister ./. Société Export Press und andere, Az. 387613 ff.

2. CE, Section, 31.03.2017, Minister ./. Herrn A., Az. 389842

3. CE, Section, 02.06.2017, SARL Privilèges Automobiles, Az. 405595

 

Die missglückte Repräsentanz – im Fokus der französischen Steuerfahndungsprüfung

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ANDRESEN, ULF; LICHE, OLIVER
Source / Fundstelle:in: IStR 2017, S. 104 - 109
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Internationales Steuerrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Finanzverwaltung, GEWERBESTEUER
 Zusammenfassung des Autors:

Eine große Anzahl deutscher Unternehmen bedient sich der sog Repräsentanz als Organisationsform ihrer Auslandsaktivitäten. Diese Organisationsform unterhalb der steuerlichen Aufgriffsschwelle der Betriebsstätte erfreut sich erstaunlicherweise immer noch einer großen Beliebtheit ungeachtet der großen Rechtsunsicherheit, die diese Organisationsform naturgemäß mit sich bringt. Die als misslich empfundene steuerliche Erklärungspflicht, die mit der Begründung einer Betriebsstätte einhergeht, mag hier Triebfeder des steuerlichen Handelns sein, das auf der Hoffnung gründet, dass die in der Repräsentanz ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten sich als vorbereitende oder Hilfstätigkeiten qualifizieren. Das Prinzip „Hoffnung“ ist jedoch ein schlechter Steuerplanungsansatz, wie die aktuelle Welle an Steuerfahndungsprüfungen in Frankreich bei französischen Repräsentanzen deutscher Unternehmen zeigt. Dies gilt umso mehr, als die OECD und G20 in ihrem Action Item 7 den Begriffskatalog der vorbereitenden und Hilfstätigkeiten gründlich „durchforstet“ haben, so dass von dem „Wald“ der möglichen Hilfsbetriebsstätten oder Repräsentanzen in Zukunft wohl nicht mehr als ein paar Bäume übrig bleiben werden. Die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit dem Thema Repräsentanz ist also evident, sei es ex-post in der Abwehr der Annahme der Begründung einer Betriebsstätte für so viele vergangene Jahre wie möglich, sei es in der sorgfältigen Analyse und ggf. Änderung des Status Quo der steuerlichen Erklärung dieser angenommenen Repräsentanzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das innewohnende Risiko mit fortschreitender Zeit nicht kleiner, sondern größer wird und das „Aussitzen“ somit keine wirkliche Option darstellt. Daran ändert auch die jüngste Entscheidung des BFH nichts, der die Gewerbesteuerfreiheit der ausländischen Repräsentanz dadurch bestätigt, dass er auch bei Bestehen eines DBA zutreffend den Betriebsstättenbegriff iSd § 12 AO in der Gewerbesteuer angewendet sehen möchte und dadurch unter Umständen die Beliebtheit der Repräsentanz als Organisationsform erhöht, spart sie doch im Gewinnfall ein bisschen Gewerbesteuer.

   

Änderungen bei der Besteuerung von Lebensversicherungen

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2014, S.153.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2014
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit des successions, Erbrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Erbschaftssteur, Lebensversicherungen, Zuwendungen von Todes wegen, ASSURANCE VIE, droit fiscal, Impôt successoral

Lebensversicherungen haben in Frankreich eine herausragende Bedeutung für die Sparer und, worüber nicht so gerne gesprochen wird, für die Staatsfinanzierung. Bis September 2013 haben die französischen Lebensversicherungen die beachtliche Einlagensumme von 1,4 Bill. € eingesammelt, wovon immerhin 85 % in französischen Staatsanleihen investiert sind (vgl. Le Figaro v. 3. 12. 2013, www.lefigaro.fr). Diese Entwicklung ist vor allem auf die großzügigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen dieser Anlageform zurückzuführen. Die französische Regierung hat, gedrängt durch die desolate Situation des Staatshaushalts, im vergangenen Jahr begonnen, diese Förderungen teilweise zurückzunehmen.